Die GmbH
Bei der GmbH ist der Name Programm, die Haftung der Gesellschafter ist beschränkt, und zwar auf das vorhandene Gesellschaftsvermögen. Anders als bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter bei der GmbH nicht mit ihrem Privatvermögen. Daher muss die GmbH bei der Gründung mit einem Gesellschaftskapital von mindestens 25.000 € ausgestattet werden. Diese Einlage muss mindestens zur Hälfte eingezahlt werden, der Rest wird dann als Darlehn der Gesellschaft an den Gesellschafter angesehen. Die Einlage kann auch in Sachgütern (PKW, Hardware etc.) geleistet werden.
Die Haftungsbeschränkung hat ihren Preis. Banken verlangen in der Regel eine persönliche Bürgschaft der Gesellschafter. Ohne diese persönliche Bürgschaft räumen sie der GmbH keinen Kredit ein. So kommt es, dass die Gesellschafter mindestens gegenüber der Hausbank der GmbH regelmäßig doch mit ihrem gesamten Vermögen haften.
Die GmbH ist eine juristische Person, das bedeutet eine vollständig eigenständige Rechtspersönlichkeit, nur das es sich hier nicht um einen Menschen handelt, sondern um ein juristisch als eigenständige Person anerkanntes Gebilde, eben die juristische Person. Menschen sind dagegen natürliche Personen.
Die GmbH ist immer ein gewerblich tätiger Kaufmann. Egal wie klein oder arm sie auch sein mag, sie muss in das Handelsregister eingetragen werden und es muss eine doppelte Buchführung und Bilanzen erstellt werden.
Die Gründung der GmbH ist recht formal. Folgendes muss man machen:
Einen Gesellschaftsvertrag erstellen, der von einem Notar beglaubigt wird
Einen Geschäftsführer bestellen; dies kann ein Gesellschafter oder auch ein externer Dritter sein (z.B. der Ehepartner)
Die GmbH beim Handelsregister anmelden und auch diese Anmeldung vom Notar beglaubigen lassen
Die Gründungseinlage aufbringen
An Gründungskosten einer GmbH fallen an:
(grobe Richtschnur)
Kosten des Notars bei Gründungswert von 25.000 € (enthält evtl. auch die Übernahme eines Standart-GmbH-Vertrags des Notars) - etwa 450 €
Kosten der Veröffentlichung der Neueintragung im Bundesanzeiger – etwa 250 € - 350 €
Gründungsberatung durch einen Steuerberater – etwa 500 € – 800 €
Vertragsgestaltung durch einen Rechtsanwalt – etwa 800 €
Ohne eigene gute Vorkenntnisse sollte niemand auf eine Vorberatung durch den Steuerberater und den Anwalt verzichten, um die Vorteile der GmbH sicher nutzen zu können.
Wer das Gründungskapital der GmbH nicht in Geld einzahlen will, sondern in Sachmitteln muss für diese vorher ein Wertgutachten erstellen lassen. Die Kosten dafür variieren stark je nach Menge und Art dieser Güter.
Steuerrechtlich ist die GmbH natürlich auch eine eigenständige juristische Person und als solche Steuersubjekt.
Die GmbH ist gewerbesteuerpflichtig ab dem ersten Euro Gewinn, ihr steht der Freibetrag von 24.500 € im Jahr nicht zu, den die Einzelunternehmer und die Personengesellschaften haben. Die GmbH muss Körperschaftssteuer zahlen, so nennt sich die Einkommensteuer der juristischen Personen.
Für die Gründung der GmbH genügt ein Mensch, so dass es für Einzelunternehmer, die ihr Haftungsrisiko begrenzen wollen, häufig attraktiv ist eine Ein-Mann-GmbH zu gründen. Damit ist das persönliche Privatvermögen den Gläubigern entzogen. Allerdings haftet man als Geschäftsführer für Fehler unter Umständen doch mit seinem ganzen Vermögen. Diese Fehler passieren meistens in Zeiten, wenn es der GmbH schlecht geht.
Folgende Stolpersteine muss man als Geschäftsführer der GmbH unbedingt vermeiden, um einer Haftung mit dem Privatvermögen zu entgehen:
Die Lohnsteuer für Arbeitnehmer immer abführen! Wenn nicht genug Geld für die Gehälter und die Lohnsteuer vorhanden ist niemals nur das Netto-Gehalt an den Arbeitnehmer und nicht die Lohnsteuer an das Finanzamt zahlen, sondern das Gehalt anteilig kürzen, dass das Geld für das Teilgehalt und die anteilige Lohnsteuer reicht. Das gilt auch für das Geschäftsführergehalt
Umsatzsteuer immer abführen! Der Geschäftsführer haftet persönlich für das Abführen der Umsatzsteuer.
Sozialversicherungsbeiträge immer abführen! Das Nichtabführen der einbehaltenen Arbeitnehmerbeiträge an die Sozialversicherungen ist sogar nach § 266 a des Strafgesetzbuchs (StGB) eine Straftat. Darüber hinaus werden die meisten Insolvenzanträge gegen Firmen von den Sozialversicherungsträgern gestell.
Haftung bei Insolvenzverschleppung! Wenn die GmbH überschuldet ist, wenn sie zahlungsunfähig ist, ja sogar wenn nur die Zahlungsunfähigkeit droht muss der Geschäftsführer innerhalb von drei Wochen Insolvenzantrag stellen. Die Schäden, die durch die Insolvenzverschleppung entstehen, trägt der Geschäftsführer. Er kann sich nicht mit Unkenntnis herausreden, er ist verpflichtet die Finanzlage der GmbH zu kennen.
Haftung wegen mangelnder Gläubigeraufklärung! Ist die GmbH in der Krise müssen sie die Gläubiger darüber informieren. Wer in einer solchen Situation schweigt und Leistungen von Gläubigern entgegennimmt, die die GmbH dann nicht bezahlen kann, kann von den Gläubigern persönlich in die Haftung genommen werden. Die Krise ist eingetreten, wenn die GmbH so klamm ist, dass sie auf dem freien Kapitalmarkt (Banken, Lieferantenkredite etc.) keinen Kredit mehr hat und nur noch durch persönliche Bürgschaften von Geschäftsführer oder Gesellschaftern Kredit erhält.
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