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Arbeitnehmer

Wer das erste Mal Arbeitgeber wird, sollte sich darüber klar werden, dass er damit ein großes Stück soziale Verantwortung übernommen hat. Es kommen auch eine Reihe von Verpflichtungen auf den neuen Arbeitgeber zu. Die Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind in Deutschland rechtlich strikt geregelt, ein Mindestmaß davon muss der Arbeitgeber kennen.

a) Der Arbeitsvertrag

Die ersten Pflicht besteht darin mit dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen. Dazu verpflichtet das Nachweisgesetz den Arbeitgeber. Wird der Arbeitsvertrag nicht schriftlich geschlossen, muss der Arbeitgeber und nicht der Arbeitnehmer beweisen, was vereinbart war.

Im Arbeitsvertrag sollte mindestens geregelt werden, welche Arbeit der Arbeitnehmer erledigen soll, wie viele Stunden in der Woche gearbeitet wird, wie viel Urlaub er erhält, welche Kündigungsfristen bestehen und wie viel Gehalt er dafür erhält.

b) Die Anmeldung bei Behörden

Wer anfängt Arbeitnehmer zu beschäftigen muss sich als Arbeitgeber beim Arbeitsamt melden. Das Arbeitsamt teilt dem Arbeitgeber dann die Betriebsnummer zu. Die Betriebsnummer braucht man auch bei der Anmeldung bei den Sozialversicherungsträgern.

Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Tätigkeit muss man den Arbeitnehmer bei der Sozialversicherung anmelden. Zuständiger Ansprechpartner ist die gesetzliche Krankenkasse des Arbeitnehmers. Diese zieht alle Sozialversicherungsbeiträge ein.

Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis auf die gesetzliche Unfallversicherung je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer gezahlt. Die Unfallversicherungsbeiträge zahlt alleine der Arbeitgeber. Die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung werden zusätzlich zu dem vereinbarten Gehalt gezahlt.

Zuletzt muss der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer die Lohnsteuer und den Solidaritätszuschlag an das zuständige Finanzamt abführen. Die Höhe von Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag ergibt sich aus den Lohnsteuertabellen, die man im Buchhandel kaufen kann. Einfacher, aber teurer ist es die Lohnsteuer von einem Steuerberater ausrechnen zu lassen oder sich ein entsprechendes Lohnbuchhaltungsprogramm zu kaufen. Die Lohnsteuer muss jeweils zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt abgeführt werden.

c) Grundlagen Kündigungsschutz

Ab einer Betriebsgröße von regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmern findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung auf die Arbeitsverhältnisse. Ist dann der Arbeitnehmer mehr als 6 Monate beschäftigt, muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Sozial gerechtfertigt sind Gründe in der Person des Arbeitnehmers, etwa dann, wenn die Arbeit wegen einer Krankheit nicht mehr ausgeübt werden kann. Weiter Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers, das ist Fehlverhalten und zuletzt wenn dringende betriebliche Erfordernisse der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb entgegenstehen, das meint den Wegfall des Arbeitsplatz.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Mündliche Kündigungen sind unwirksam.

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 16.04.2005
Autor : na
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