Vertragsarten
Der Kaufvertrag
Der Kaufvertrag ist der alltägliche Vertrag unter dem Motto „Ware gegen Geld“. Er gilt für den Kauf der Zeitung am Kiosk um die Ecke genau so wie für den Online-Buchkauf oder den Kauf von Standard-Software. Bekomme ich das, was ich will, dann gibt es kein Problem. Dann bezahle ich den vereinbarten Kaufpreis.
Bin ich der Verkäufer und muss einen Kaufvertrag aufsetzen, helfen mir die „4 W“ weiter.
WER Ich bin der Verkäufer, der Kunde ist der Käufer. Hier muss man darauf achten, den Namen des Kunden genau zu bezeichnen. Dies gilt ganz besonders für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um eine Firma handelt. Nicht etwa nur Schreiben „Yahoo“, sondern z.B. Yahoo Deutschland GmbH.
WAS Genaue Beschreibung der Ware. Hat die Ware einen Handelsnamen, muss dieser exakt verwendet werden. Weiter soll die genaue Menge der Ware angegeben werden.
WANN Es soll das genaue Lieferdatum vereinbart werden. Wird kein Lieferdatum vereinbart, ist die Ware sofort fällig. Das gleiche gilt für den Zahlungstermin. Ist nichts vereinbart wird der Kaufpreis mit Übergabe der Ware fällig.
WOFÜR Hierher gehört der Preis der Ware. Bei der Preisangabe darf die Mehrwertsteuer nicht vergessen werden. Beim Geschäft mit einem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kunden, insbesondere einem Verbraucher, gilt der genannte Preis in der als Endpreis. Sofern Lieferkosten anfallen oder Rabatte gewährt werden, so gehört dies auch an diese Stelle in den Vertrag.
Ist die Ware fehlerhaft, so habe ich eine zweijährige Gewährleistungszeit, in der ich den Fehler dem Verkäufer anzeigen kann. Ich muss den Verkäufer erst zur Nachbesserung, d.h. Reparatur der Ware auffordern. Tut er das nicht, setze ich ihm eine Frist und kann danach von dem Verkauf zurücktreten - d.h., ich gebe ihm die Ware zurück und er mir mein Geld - oder ich mindere - d.h., ich verlange einen Teil des Kaufpreises von ihm zurück. Habe ich durch den Mangel der Ware daneben noch einen Schaden erlitten, so kann ich den auch von dem Verkäufer verlangen.
Achtung Kaufleute: Kaufleute, die bei Kaufleuten etwas für ihr Unternehmen kaufen, müssen die Ware unverzüglich nach Erhalt untersuchen und, falls sich ein erkennbarer Fehler zeigt, die Menge nicht stimmt oder etwas anderes geliefert wurde, dies unverzüglich gegenüber dem Verkäufer anzeigen. Denn sonst gilt die Ware genehmigt und der Kaufmann kann dafür auch keine Gewährleistung beanspruchen. Der Hardwarehändler, der PCs der alten Generation geliefert bekommt, obwohl der Geräte der neusten Generation bestellt hat muss diese Falschlieferung sofort seinem Lieferanten anzeigen. Tut er das nicht, kann er die alten Ladenhüter nicht mehr zurückgeben und muss trotzdem den hohen Preis für die neusten Geräte zahlen.
Wird der Kaufpreis nicht gezahlt, so beträgt die Verjährungsfrist dafür drei Jahre. Berechnet wird die Verjährungszeit pauschal ab Beginn des nächsten Kalenderjahres. Die Verjährungsfrist für Kaufpreisansprüche aus dem Jahr 2003 beginnt mit dem 01.01.2004. Die Verjährungsfrist beträgt dann drei Jahre, so dass alle Kaufpreisansprüche aus dem Jahr 2003 am 01.01.2007 verjährt sind. Bei Online-Verträgen mit Verbrauchern, das sind alle Menschen, die nicht im Bereich ihrer selbständigen Tätigkeit handeln, kann der Verbraucher zwei Wochen nach dem Vertragsschluss von dem Kaufvertrag zurücktreten und die Ware einfach zurückgeben. Er erhält dann auch seinen Kaufpreis zurück. Hierfür braucht der Verbraucher keinen Grund. Der Verkäufer muss den Verbraucher auch unbedingt darauf hinweisen, dass ein solches Widerrufsrecht von zwei Wochen besteht. Vergisst der Verkäufer das, so beträgt das Widerrufsrecht sogar sechs Monate. Eine Ausnahme gilt bei der Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, wenn die Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind. Das sind im Zweifel die Zellophan-Verpackungen um die CD, CD-Rom oder DVD.
Der Mietvertrag
Den Mietvertrag kennt jeder, wenn es um Wohnungen oder Autos geht. Im Prinzip geht es beim Mietvertrag darum, dass der Vermieter dem Mieter eine Sache überlässt, die der Mieter benutzen darf und wofür er dann ein Entgelt als Miete bezahlt.
Mietverträge des E-Lancers sind im Online-Bereich das Anmieten von Webspace für die Homepage oder das Email-Account. Als Mietvertrag wird aber auch das Vertragsverhältnis zwischen dem Net-Provider und dem Access-Provider angesehen, wenn es die entgeltliche Überlassung von Netzwerken zum Gegenstand hat.
Wer einen Mietvertrag abschließen will, dem können die „4 W“ gleichfalls weiterhelfen.
WER Die genaue Bezeichnung der Mietvertragsparteien. Wie bei allen Verträgen sollte unbedingt darauf geachtet werden, den Namen der Vertragsschließenden genau aufzunehmen. Sollte der Vertragspartner eine GmbH sein, so sollte dies auch im Vertrag stehen.
WAS Hier muss genau der Gegenstand des Mietvertrages genannt werden. Etwa 20 MB Speicherplatz auf einem Server zur Speicherung einer Website. Wer die Website des Kunden nicht auf einem eigenen Server hosten kann, der sollte auch im Vertrag hineinschreiben, dass es sich um einen Server eines anderen handelt. Natürlich gehört zu einem solchen Vertrag auch noch die Regelung, dass der Kunde auf seiner Website keine strafbaren Inhalte verbreiten darf. Hierzu gehört dann auch die Regelung, dass der Provider ohne weiteres den Zugriff auf diese Website sperren darf, wenn sich doch strafbare Inhalte finden. Diese Regelung hält den Host-Provider aus der Schwierigkeit heraus, nicht schnell reagieren zu können, wenn er wegen dieser Fremdinhalte angegangen wird.
WANN Da es sich bei dem Mietvertrag um ein andauerndes Rechtsverhältnis, ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis, handelt, müssen hier unbedingt die Kündigungsmöglichkeiten geregelt werden. Entweder der Vertrag hat eine Festlaufzeit oder aber man vereinbart eine gegenseitige reguläre Kündigungsfrist. Vorstellbar ist etwa die Kündigungsfrist sechs Wochen zum Quartalsende. Ansonsten gilt nach § 580a Abs. 3 BGB die sehr kurze gesetzliche Kündigungsfrist von maximal drei Tagen.
WOFÜR Hier wird geregelt, welcher Mietzins in welchen Zeitabständen zu zahlen ist. Bei solchen Provider-Verträgen kommt ein fester monatlicher Preis in Betracht oder aber ein Preis je nach Datendurchsatz. Dies ist eine Kalkulationsfrage, die jeder für sich entscheiden muss. Wichtig ist allerdings auch, dass der Preis inklusive aller Steuern und Nebenabgaben geregelt wird.
Auch bei der Miete gibt es Gewährleistungsregeln. Wenn der Vermieter seine Leistung nicht ordentlich erbringt, dann kann die Miete ganz oder teilweise gemindert werden. Bei der Wohnung ist das z.B. der Fall, wenn es reinregnet, bei der Vermietung von Webspace ist das etwa der Fall, wenn ich darauf nicht mehr zugreifen kann.
Das Mietverhältnis läuft entweder über eine bestimmte Zeitdauer oder auf unbestimmte Zeit mit einer bestimmten Kündigungsfrist. Ob Festmietvertrag oder unbestimmter Mietvertrag mit definierter Kündigungsfrist ist Vereinbarungssache. Fehlt eine Vereinbarung über die Dauer der Miete, kann der Mietvertrag über bewegliche Sachen, dem z.B. der Webhosting-Vertrag gleichgestellt wird, nach § 580a Abs. 3 BGB mit einer Frist von drei Tagen gekündigt werden. Ist eine Tagesmiete vereinbart, dann kann sogar zum Ende des nächsten Tages gekündigt werden. Also am Mittwoch mit Ende des Donnerstag, Freitag wäre der Vertrag schon beendet. In der Regel sehen die Provider-Verträge bestimmte Kündigungsfristen vor. Wer aber selbst Provider ist und einen solchen Vertrag schließen will, soll sich an diese kurzen Kündigungsfristen erinnern und eigenständige Regeln in seinem Vertrag aufstellen.
Der Werkvertrag
Der Werkvertrag richtet sich auf die Erstellung eines Werkes. Das ist im Bereich der E-Lancer etwa die Herstellung von Spezialsoftware, das Verfassen von Texten für einen Webauftritt, die Einrichtung eines Online-Shops und natürlich auch die Erstellung des dazugehörigen Design. Geschuldet und bezahlt wird beim Werkvertrag der Erfolg. Man wird nicht dafür bezahlt, dass man etwas tut, sondern man muss das Werk, so wie es vereinbart worden ist, fertig stellen und abliefern. Liefert man etwas anderes ab, so braucht der Kunde das nicht anzunehmen und man erhält trotz der vielen Arbeit kein Geld dafür. Das ist einer der ganz großen Knackpunkte bei Rechtsstreitigkeiten nicht nur von E-Lancern. An dieser Stelle rächt sich die nur mündlich getroffene und die schriftlich nicht genau definierte Vereinbarung. Der Aufbau einer Website, deren Design und deren Inhalt stehen sehr häufig bei Auftragserteilung noch nicht fest. Der in den Herstellungsprozess eingebundene Kunde erhält dadurch so viele Anregungen, dass sich seine Vorstellungen darüber, was sein Internetauftritt letztlich alles leisten können soll, häufig während des Herstellungsprozesses ändert. Und dies oft nicht nur einmal. Viele E-Lancer gehen auf diese Kundenwünsche ein und erstellen letztlich für einen solchen Kunden den Internetauftritt unter dem Strich nicht nur einmal, sondern mehrfach. Nicht selten hat man einen Pauschalpreis vereinbart, aber statt der kalkulierten 30 Stunden hat der E-Lancer weit über 100 Stunden Arbeit für die Errichtung der Website leisten müssen. Der Streit ist an dieser Stelle vorprogrammiert, da der E-Lancer natürlich für seine außerplanmäßige Tätigkeit ein Honorar haben will. Streitet man sich dann tatsächlich vor Gericht, muss er dem Gericht beweisen, was ursprünglich vereinbart war und dass der Kunde durch seine permanenten Änderungswünsche tatsächlich nicht nur eine Website, sondern mehrere Website erstellen ließ, die er bezahlen soll. Das zu beweisen ist fast unmöglich. Der E-Lancer müsste schon akribisch über alle Details Buch geführt haben und natürlich über Mitarbeiter verfügen, die alles bezeugen können. Hier hilft als Geschäftspolitik Klarheit in der Absprache weiter. Von Anfang an sollte die Größe der Website klar definiert werden. Wünscht der Kunde Änderungen, sollte man ihn sofort darauf hinweisen, dass hierfür ein extra Honorar anfällt. Geschickter weise vereinbart man dann den Preis für solche Änderungswünsche gleich im grundlegenden Werkvertrag.
Die 4Ws gelten natürlich beim Werkvertrag auch, aber es muss sehr viel Wert auf die Ausformulierung des „WAS“ gelegt werden.
Aus diesen Beweisschwierigkeiten heraus empfiehlt es sich auch, dem Kunden einzelne Teilarbeitsergebnisse vorzulegen und sich diese vom Kunden als genehmigt abzeichnen zu lassen. Dies hilft dem E-Lancer auch erheblich auf dem Weg an sein Honorar zu kommen.
Die Vergütung wird beim Werkvertrag mit der Abnahme fällig. Abnahme heißt, der Kunde erhält das Werk und erklärt es für vertragsgemäß. Der Kunde erhält die Website oder durch die Übermittlung des Zugangscodes, wenn der E-Lancer die Website auch noch auf seinem Rechner hostet. Für in Ordnung erklärt der Kunde die Website entweder durch die klare Aussage, die Leistung sei in Ordnung. Hier empfiehlt es sich, die Erklärung vom Kunden schriftlich einzufordern. Ansonsten erklärt der Kunde auch sein Einverständnis mit der Website, wenn er sie ohne Rüge benutzt.
Ist die Höhe der Vergütung nicht vereinbart worden, so gibt es den Anspruch auf die angemessene Vergütung. Geht es dabei auch noch um ein urheberrechtlich geschütztes Werk, dann kann die angemessene Vergütung sogar verlangt werden, wenn man aus Versehen einen zu geringen Preis vereinbart hat.
Tauchen vor oder nach der Abnahme Mängel an der Website auf, muss der E-Lancer diese beseitigen. Ein Mangel liegt z.B. vor, wenn etwas geliefert wurde, das nicht vereinbart war. Zum Beispiel, wenn die Anzahl der Seiten geringer ist als im Vertrag steht. Ein Fehler liegt natürlich auch dann vor, wenn die Qualität von dem Vereinbarten abweicht, etwa wenn die Auflösung der eingestellten Fotografien geringer als vereinbart ist. Ist kein bestimmter Qualitätsmaßstab vereinbart worden, so gilt das Übliche. Ein Mangel liegt natürlich auch vor, wenn dem E-Lancer ein tatsächlicher Fehler unterläuft, wie er sich aus Programmierfehlern ergibt.
Der Kunde muss den E-Lancer aber auch zur Fehlerbeseitigung auffordern. Liegt z.B. ein Programmierfehler vor und die Website lässt sich mit einem Standart-Browser nicht öffnen, dann kann der Kunde nicht den Fehler selbst oder durch einen anderen beseitigen lassen und dem E-Lancer etwas vom Honorar abziehen.
Die Gewährleistungsfrist für Fehler beträgt wie beim Kaufvertrag zwei Jahre. Sie beginnt mit der Abnahme.
Kündigen kann der Werkunternehmer, also der E-Lancer, den Werkvertrag nicht, bzw. nur aus wichtigem Grund. Das sind die Fälle in denen eine weitere Zusammenarbeit unmöglich ist.
Der Kunde kann den Werkvertrag allerdings jederzeit ohne Frist kündigen. Der Kunde bleibt aber verpflichtet, den vollen vereinbarten Preis zu zahlen. Nur muss sich der E-Lancer das anrechnen lassen, was er durch die frühe Kündigung an Kosten erspart hat. Wer z.B. den externen Grafiker nicht mehr buchen und bezahlen muss, weil der Kunde den Auftrag mittendrin storniert hat, muss dessen Kosten natürlich von dem vereinbarten Honorar abziehen. Der Kunde muss allerdings nichts zahlen, wenn der E-Lancer ihm einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung gibt. Das sind die Fälle bei denen das Vertrauensverhältnis unrettbar zerstört wurde. Etwa betrügerische Abrechnungen. Der Kunde kann sich aber auch ohne etwas zu zahlen aus dem Werkvertrag herauslösen, wenn der E-Lancer trotz Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung keine ordentliche Leistung gebracht hat. Wird der Werkunternehmer mit seiner Leistung nicht fertig oder sind Mängel zu beklagen, dann muss der Kunde ihn auffordern, das Werk fertig zu stellen bzw. die Mängel zu beseitigen. Setzt der Kunde gleichzeitig eine natürlich angemessene Frist innerhalb das zu geschehen hat und teilt dem Werkunternehmer mit, dass er danach kein Interesse mehr an der Leistung hat, dann kann sich der Kunde nach Ablauf der Frist aus dem Vertrag verabschieden, wenn das Werk noch nicht fertig ist oder die Mängel beseitigt sind. Die Folgen:
Kein Honorar, nicht einmal Kostenerstattung und vielleicht sogar Schadensersatz an den Kunden, weil z.B. der nächste E-Lancer teuerer ist. Der Kunde kann es sich aber auch überlegen und das Werk so wie es ist annehmen und dafür einen geminderten Preis zahlen.
Der Dienstvertrag
Beim Dienstvertrag muss man die versprochenen Dienste leisten. Im Gegensatz zum Werkvertrag wird nicht der Erfolg geschuldet, sondern nur die Vornahme der Dienste. Z.B. handelt es sich beim Vertrag mit einem Access-Provider um einen Dienstvertrag. Der Access-Provider schuldet seinem Vertragspartner lediglich die Möglichkeit vorzuhalten, dass der ins Internet kann. Er schuldet seinem Kunden aber nicht den konkreten Zugang zum Netz.
Dienstvertrag ist aber auch der Freie-Mitarbeiter-Vertrag. Dies erklärt sich leicht vor dem Hintergrund, dass der Arbeitsvertrag ein spezieller Unterfall des Dienstvertrages ist. Der freie Mitarbeiter „verkauft“ seine Arbeitsleistung an seinen Auftraggeber, juristisch Dienstherr genannt.
Beim Dienstvertrag muss die versprochene Leistung im Zweifel persönlich, also selbst erbracht werden. So kann der freie Mitarbeiter nicht seinen Freund oder seine Freundin bitten ihn bei der Arbeit zu vertreten, wenn der Auftraggeber nicht damit einverstanden ist. Ist nicht vereinbart worden wie viel der Mitarbeiter verdient, hat er Anspruch auf die übliche Bezahlung. Auch der Dienstvertrag ist auf Dauer ausgerichtet und so sind Laufzeit oder Kündigungsmöglichkeiten wichtig. Wer fix für einen Monat als freier Mitarbeiter engagiert wird muss nicht gekündigt werden. Nach Ablauf des Monats hört der Dienstvertrag einfach auf. Wer auf unbestimmte Zeit als freier Mitarbeiter eingestellt wird und keine festen Kündigungszeiten vereinbart hat, dessen Kündigungsfristen richten sich nach der Art der Bezahlung (§ 621 BGB). Freier Mitarbeiter und Dienstherr müssen folgende Kündigungsfristen beachten:
· Bezahlung nach Stundensatz oder Tageshonorar = täglich für den Ablauf des nächsten Tages
· Bezahlung nach Wochenhonorar = Kündigung montags mit Wirkung zum nächsten Sonntag
· Bezahlung nach Monatshonorar = Kündigung spätestens am 15. zum Monatsende
· Bezahlung nach Quartalshonorar oder längeren Zeitabschnitten = Kündigung 6 Wochen zum Quartal
· Bezahlung nicht nach Zeitabschnitten = Kündigung sofort möglich
Das große Problem der Verträge mit freien Mitarbeitern ist die Nähe zum Arbeitsverhältnis bzw. der Arbeitnehmerähnlichkeit. Das Stichwort hier ist Scheinselbständigkeit. Die Grenzlinien sind für juristische Laien, aber auch für sehr viele Juristen kaum zu erkennen. Im Kapitel Sozialversicherung findet ihr eine Abgrenzung.
Wer einen freien Mitarbeiter einstellen will sollte anhand der „4 W“ folgendes beachten.
WER Die Vertragspartner des Vertrages
WAS Hier werden die Dienste bezeichnet, die der Mitarbeiter verrichten soll. Es findet sich häufig in solchen Verträgen die Aussage, dass kein Arbeitsverhältnis begründet werden soll. Diese Vertragsklausel ist im Zweifel nicht wirksam, wenn sich die Zusammenarbeit rein tatsächlich als Arbeitsverhältnis herausstellt.
WANN Hier kommt die Regelung hinein, wann der Mitarbeiter arbeitet. Steht im Vertrag oder kommt es tatsächlich vor, dass der Mitarbeiter von seinem Dienstherren eingeteilt wird und dies womöglich noch in Dienstplänen steht, dann kann man von einem Arbeitsverhältnis ausgehen. Freie Mitarbeiter werden nicht eingeteilt, werden sie es doch, dann spricht viel dafür, dass sie in Wirklichkeit Arbeitnehmer sind. Natürlich wird hier geregelt, ob es sich um einen befristeten Vertrag handelt (z.B. Beschäftigung für einen Monat) oder auf unbestimmte Zeit. Ich empfehle eine Kündigungsfrist zu vereinbaren, mit der beide Seiten leben können.
WOFÜR Hier wird das Honorar geregelt. Wer keine ausdrückliche Kündigungsfrist vereinbart, der soll sich bewusst machen, dass über die Art der Honorierung auch die Länge der Kündigungsfrist bestimmt wird.
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