Kleinunternehmer sind Unternehmer, deren Umsatz so gering ist, dass es sich unter Umständen nicht lohnt, Umsatzsteuererklärungen abzugeben. Beträgt deren Umsatz im Gründungsjahr voraussichtlich nicht mehr als 17.500 €, müssen sie keine Mehrwertsteuer ausweisen. Tun sie es trotzdem, muss die auf Rechnungen ausgewiesene Mehrwertsteuer an das Finanzamt abgeführt werden.
Kleinunternehmer ersparen sich den Aufwand der Umsatzsteuererklärungen, können aber die gezahlte Mehrwertsteuer für Ihre Anschaffungen der selbständigen Tätigkeit nicht als Vorsteuer vom Finanzamt zurückverlangen. Wer teure Anschaffungen hatte und lieber die dafür gezahlte Mehrwertsteuer zurück haben möchte, kann gegenüber dem Finanzamt auf dieses Kleinunternehmerprivileg verzichten und muss dann seine Rechnungen mit Mehrwertsteuer ausweisen. Verzichten kann man durch einfachen Brief an das Finanzamt oder noch einfacher durch die Abgabe der Umsatzsteuererklärung. Wer auf das Kleinunternehmerprivileg verzichtet bleibt daran 5 Jahre gebunden.
Ansonsten ist man ab dem zweiten Jahr nach der Gründung Kleinunternehmer solange der Umsatz des Vorjahres weniger als 17.500 € betrug und im laufenden Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen wird.
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Datum: 22.11.2024
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