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Schutz Infos

Schutzmöglichkeiten für Firmennamen

Es kommt darauf an, was geschützt werden soll.
Schutzfähig sind:

1) Der bürgerliche Name des Inhabers (geschützt über das Personenstandsregister),

2) die Firma eines Einzelkaufmanns/ einer Personengesellschaft/einer Kapitalgesellschaft (geschützt über Handelsregister),

3) die Namen juristischer Personen und nicht rechtsfähiger Vereine (geschützt z.B. über Vereinsregister),

4) Wappen- und Vereinsembleme,

5) besondere Geschäftsbezeichnungen (z.B. Adler-Apotheke, Schiller-Theater, Boutique Madame usw.),

6) Waren und Dienstleistungsmarken (geschützt über Markenregister),

7) Bezeichnungen von Druckschriften (Werktitel).

Nicht schutzfähig sind dagegen:

Worte der Umgangssprache,
Gattungsbezeichnungen.
Der Schutz einer Firma (2) beginnt, wenn das Unternehmen einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb hat oder sich in das Handelsregister eintragen lässt. Die Handelsregistereintragung ist durch einen Notar zum Amtsgericht/ Registeramt anzumelden.

Produktnamen werden grundsätzlich über eine Marke geschützt. Auch hier ist deren Eintragung in das Markenregister nötig.
Der Erwerb des Rechtsschutzes gewährt dem prioritätsälteren Inhaber ein ausschließliches Recht. Dritten ist es dann untersagt, Unternehmenskennzeichen oder Firmen in einer Weise zu benutzen, die Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorrufen. Damit abgeschätzt werden kann, ob ein anderes gewerblich tätiges Unternehmen Unterlassungsansprüche geltend machen kann, sollten Recherchen im örtlichen Handelsregister bzw. eine Nachschau im Markenregister erfolgen. Recherchen über die übrigen weitgefächerten gewerblichen Schutzrechte gestalten sich allerdings außerordentlich schwierig, zumal viele Bezeichnungen gerade ohne Registrierung Schutz genießen. Insoweit ist zu empfehlen, den Markt aufmerksam zu beobachten und in branchenspezifischen Adressverzeichnissen nachzuschauen.

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 16.04.2005
Autor : Ihk
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