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Softwareüberlassung auf Dauer

_________________________________________________ als Lizenzgeber (LG) und

_________________________________________________ als Lizenznehmer (LN) schließen folgenden Vertrag:

§ 1 Vertragsgegenstand

I. Gegenstand des Vertrages ist der Erwerb und die Überlassung von Softwareprogrammen seitens des LG an den LN. Der Umfang der überlassenen Softwareprogramme und deren genaue Bezeichnung ergibt sich aus der Anlage 1, ebenso das zu zahlende Entgelt. Prospekte, andere Werbemittel u.ä. haben diesbezüglich keinerlei Bedeutung.

II. Softwareprogramme im vorstehenden Sinne sind Datenverarbeitungsprogramme, gespeichert auf Datenträgern. Zu den Softwareprogrammen gehört ebenfalls die Anwendungsbeschreibung. Für die Anwendungsbeschreibung genügt es, wenn diese auf Datenträgern gespeichert ist, sie kann jedoch auch schriftlich beigefügt werden.

§ 2 Nutzungsüberlassung

I. Der LG räumt dem LN ein zeitlich unbeschränktes - nicht ausschließliches - Recht ein, die spezifizierten Softwareprogramme im Rahmen des geltenden Urheberrechts auf einem Arbeitsplatz zu benutzen. Nur wenn es sich bei der überlassenen Version ausdrücklich um eine Mehrplatzversion oder Netzwerkversion handelt, ist der Einsatz auf mehreren Arbeitsplätzen zulässig. Deren Anzahl ergibt sich aus der Bezeichnung der Produktes.

II. Die Einräumung dieses Rechts steht unter der Bedingung, daß die zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Vergütung vollständig vom LN erbracht wurde.

III. Alle wie auch immer gearteten gegenwärtigen und zukünftigen Rechte an den Softwareprogrammen, einschließlich der Anwenderdokumentation - gleichgültig, ob auf Datenträgern überlassen oder in späteren Kopien verkörpert - verbleiben (bis auf die ausdrücklich eingeräumten Nutzungsrechte) bei dem LG.

IV. Eine anderweitige Verwertung, insbesondere das Anfertigen von Abschriften oder Vervielfältigungen der überlassenen Softwareprogramme einschließlich der Anwenderdokumentation, sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG zulässig. Ohne eine solche Zustimmung darf der LN eine Kopie der Softwareprogramme nur im Rahmen ordnungsgemäßer Nutzung insbesondere zu Sicherungszwecken erstellen.

§ 3 Pflichten des Lizenznehmers

I. Der LN ist berechtigt, die Rechte aus diesem Vertrag an Dritte zu übertragen. Der LN muß dem LG in diesem Falle den Erwerber der Software nennen und seine eigenen Vervielfältigungsexemplare vernichten. Der LN darf die Rechte bzw. die Programmbestandteile jedoch nur vollständig und nicht teilweise an Dritte übertragen. So darf er z.B. nicht durch Veräußerung die Dokumentation von den Nutzungsrechten, den Original-Datenträgern oder der Lizenzurkunde trennen. Auch eine zeitlich befristete Überlassung von Rechten ist unzulässig.

II. Der LN verpflichtet sich, die Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag, insbesondere hinsichtlich des Umfanges der Nutzung, der Vervielfältigungsberechtigung und der Sicherung der Softwareprogramme, durch geeignete Maßnahmen gegenüber seinen Mitarbeiter/innen und anderen Personen, die Zugang zu den Softwareprogrammen und der Anwenderdokumentation haben, sicherzustellen.

III. Der LN ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des LG berechtigt, Bearbeitungen oder Umgestaltungen der Softwareprogramme vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen. Seine Zustimmung darf der LG nur verweigern, soweit er solche Bearbeitungen, die zum ordnungsgemäßen Betrieb notwendig sind, selbst unverzüglich sicherstellt.

§ 4 Gewährleistung

I. Die Beschreibung der Softwareprogramme ist nicht als zugesicherte Eigenschaft anzusehen. Sie dient lediglich zur Kennzeichnung. Prospekte und andere Werbemittel haben auch in diesem Zusammenhang keinerlei Bedeutung.

II. Zur Rüge von Mängeln ist der LN verpflichtet, diese dem LG schriftlich mitzuteilen. Desweiteren ist der LN verpflichtet, dem LG alle zur Untersuchung des Mangels notwendigen Daten und Informationen zur Verfügung zu stellen und nötigenfalls auch die lizensierte Software zur Untersuchung zu überlassen.

III. Die Gewährleistung wird vorrangig durch kostenfreie Nachbesserung erbracht. Erst wenn eine Nachbesserung erfolglos versucht wurde oder innerhalb angemessener Frist nicht versucht wurde, hat der LN Anspruch auf Wandlung (Rückgängigmachung des Kaufvertrages) oder Minderung (Herabsetzung des Kaufpreises).

§ 5 Rügepflicht

I. Der LN ist verpflichtet, die gelieferte Software auf offensichtliche Mängel, die dem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Derartige offensichtliche Mängel sind beim LG binnen vier Wochen ab Übergabe der Ware schriftlich zu rügen.

II. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen beim LG innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erkennen schriftlich gerügt werden.

III. Bei Verletzung dieser Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software als genehmigt.

§ 6 Programmpflege

Die Programmpflege wird seitens des LG nur geschuldet, soweit ein zusätzlicher Software-Pflegevertrag abgeschlossen wurde. Dies gilt auch für Anpassungen der Software an gesetzliche und andere Rahmenbedingungen.

§ 7 Haftung

Für Schäden wegen Rechtsmängel und Fehlens zugesicherter Eigenschaften und für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz haftet der LG unbeschränkt. Im übrigen haftet der LG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sofern eine Pflicht verletzt wird, die für die Erreichung des Vertragszweckes von besonderer Bedeutung ist, haftet der LG in jedem Falle.

§ 8 Schlußbestimmungen

I. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Schriftformklausel.

II. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im übrigen wirksam. Das gleiche gilt, falls sich in diesem Vertrag eine Lücke ergibt. Die Lücke ist dann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen.

III.Erfüllungsort für Leistungen aus diesem Vertrag ist der Sitz des LG. Gerichtsstand ist ebenfalls der Sitz des LG. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(Ort, Datum, Unterschrift)

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 26.03.2005
Autor : na
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