Softwareerstellungsvertrag
Softwareerstellungsvertrag
Zwischen
ABC (Firma bzw. Name des Gewerbetreibenden, Anschrift)
nachstehend Auftraggeber (abgekürzt ”AG” genannt)
und
XYZ (Firma, bzw. Name des Gewerbetreibenden, Anschrift)
nachstehend Auftragnehmer (abgekürzt ”AN” genannt)
wird der nachfolgende Vertrag zur Planung, Erstellung, Lieferung und Einführung eines DV - Programms (Software) (nachstehend ” Vertragsgegenstand”, abgekürzt ”VG” genannt) abgeschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist das von AN im Zusammenwirken mit AG selbständig zu entwickelnde und AG zur Nutzung zu überlassende Softwareprogramm, einschließlich Benutzungsanleitung, Quellcode, Dokumentation und weiterer Unterlagen (Produktbeschreibung).
(Vertragsgegenstand und Einsatzbereich sind an dieser Stelle möglichst präzise und ausführlich zu beschreiben.)
§ 2 Pflichtenheft
Das Pflichtenheft wird von den Vertragspartnern gemeinsam erstellt und hat alle in der Planungsphase für AN erforderlichen Informationen über die den VG umfassende Anwendungsgebiete zu enthalten. Es ist von den Vertragspartnern mit Datumsangabe rechtsverbindlich zu unterzeichnen. Dies gilt auch für etwaige nachfolgende Pflichtenhefte, auf die sich die Vertragspartner unter Vereinbarung abgeänderter Vertragsbedingungen oder unter Aufrechterhaltung der bestehenden schriftlich verständigt haben.
§ 3 Qualitätsstandard
VG wird von AN in der Weise erstellt, dass alle im Pflichtenheft beschriebenen Anforderungen erfüllt sind. Mindeststandard sind die im Zeitpunkt der Auftragserteilung bestehenden neuesten allgemein zugänglichen Erkenntnisse der Informationstechnik.
§ 4 Fertigstellungstermin
VG ist einschließlich der in § 1 genannten Dokumentation bis zum
(Datum einsetzen)
fertig zu stellen und AN zu übergeben.
Der Termin wird bei von AG verlangten erheblichen Vertragsänderungen unwirksam.
§ 5 Installation
AN installiert VG binnen einer Frist von 14 Tagen nach dem in § 7 vereinbarten Fertigstellungstermin auf folgender Hardware des AG:
..................
(ist detailliert zu beschreiben).
§ 6 Nutzungsrechte
AN räumt AG ein ausschließliches, unbefristetes, übertragbares, unwiderrufliches Nutzungsrecht an VG einschließlich Dokumentation und Benutzungsanleitung ein. Das Nutzungsrecht gilt für alle bekannten Nutzungsarten einschließlich der Bearbeitung, Vervielfältigung und Veröffentlichung.
§ 7 Vertragsänderungen
AG kann vom Pflichtenheft abweichende Änderungen des Auftrags verlangen, wenn sie erforderlich sind, um den mit dem VG verbundenen Erfolg zu erreichen oder zu sichern. Für andere Änderungen kann ein zusätzliches Entgelt verlangt werden. Vertragsänderungen und die mit ihr in Zusammenhang stehenden Zusatzvereinbarungen bedürfen der Schriftform. Hierdurch bedingte unvermeidliche Zeitverschiebungen sind AN unverzüglich mitzuteilen.
§ 8 Einweisung
Nach Installation von VG weist AN AG sowie von AG benannte Mitarbeiter in die Benutzung des Softwareprogramms ein. Die Einweisung im Hause des AG dauert ..................
(Zeit bitte einsetzen).
AN verpflichtet sich zu weiteren Einweisungen gegen zusätzliche Vergütung, falls dieses gewünscht wird.
§ 9 Abnahme
AN weist binnen einer Woche nach erfolgter erster Einweisung durch angemessene Abnahmetests die Funktion des Vertragsgegenstandes nach. Die Abnahme ist nach Übergabe der zum VG gehörenden Unterlagen zu erklären und in einem von den Vertragspartnern zu unterzeichnenden Abnahmeprotokoll festzuhalten.
(Hinweis für andere Vertragsgestaltung :
- Vor der Abnahme räumt AN dem AG eine einmonatige Testphase ein.
- Abnahme erfolgt erst nach Übergabe des Quellcodes.
- Teilabnahmen von einzelnen Teilabschnitten können vereinbart werden.)
Kleinere Mängel, die Funktion und Nutzungsmöglichkeit von VG nicht beeinflussen, hindern die Abnahme nicht, wenn AN dies verlangt und unverzügliche Mängelbeseitigung (spätestens binnen drei Tagen) zusagt.
Wegen unerheblicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Läuft eine von AN gesetzte Frist zur Abnahme ergebnislos ab, gilt die Abnahme als erteilt.
Liegen erhebliche Mängel vor, verpflichtet sich AN die Mängel unverzüglich zu beseitigen. Die Abnahme ist innerhalb einer Woche nach Anzeige der Mängelbeseitigung zu wiederholen.
§ 10 Quellcode
Der Quellcode verbleibt bei AN, der sich verpflichtet, diesen sicher aufzubewahren und auf Anforderung von AG nur durch Zugriff auf den Quellcode zu behebende Störungen am VG unverzüglich zu beseitigen. Auf Verlangen von AG hat AN den Quellcode einem vom AG zu benennenden Notar zu übergeben, der auf Anforderung von AG diesen an einen Dritten aushändigen darf, falls AN mit der nur durch Zugriff auf den Quellcode möglichen Mängelbeseitigung am VG trotz schriftlicher Aufforderung von AG binnen einer Frist von einer Woche nicht erfolgreich nachkommt oder eine mögliche Mängelbeseitigung durch Stellung eines Insolvenzantrags über das Vermögen des AN gefährdet wird.
§ 11 Vergütung
Die Vergütung von AN beträgt insgesamt Euro ....................
zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer von (z.Z. 16 %) Euro ....................
insgesamt somit Euro ....................
und ist nach Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls fällig.
Zusätzliche Aufträge werden mit Euro .................... pro Stunde vergütet.
§ 12 Ansprüche bei Mängeln (Gewährleistung )
AN übernimmt für das funktionsfehlerfreie Laufen der Software entsprechend der im Pflichtenheft aufgeführten Anforderungen und dafür, dass sie bei Abnahme dem anerkannten Stand der Technik entspricht und nicht Mängel aufweist, eine Gewährleistung von 1 Jahr nach Abnahme. Kommt AN in einer von AG gesetzten angemessenen Frist seiner Mängelbeseitigungsverpflichtung nicht nach, kann AG die erforderlichen Mängelbeseitigungsmaßnahmen auf Kosten und Gefahr von AN selbst treffen oder von Dritten vornehmen lassen.
Erst nach einem Fehlschlagen der Nacherfüllung steht AG ein Recht auf Rücktritt oder Minderung zu.
§ 13 Haftung
AN haftet nur für Schäden wegen Rechtsmängeln, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (außer Haftung für Körperschäden). Für leicht fahrlässige Vertragsverletzungen haftet er nur bis zu EURO .............. sowie für Schäden, mit denen im Zusammenhang mit einem Softwareentwicklungsauftrag typischerweise gerechnet werden muss. Im übrigen ist jede Haftung ausgeschlossen - gleich aus welchem Rechtsgrund - insb. auch für Datenverluste und Folgeschäden ausgeschlossen. Die Haftung ist auch ausgeschlossen, soweit zugunsten von AG eine Versicherung besteht.
§ 14 Geheimhaltung
AN verpflichtet sich, über alle ihm während der Vertragserfüllung bekannt gewordenen Kenntnisse und Informationen über AG Verschwiegenheit zu bewahren und sie Dritten nicht zugänglich zu machen.
§ 15 Schutzrechte Dritter
Werden durch die Benutzung der von AN erstellten Software Schutzrechte Dritter verletzt, hat AN auf seine Kosten nach Wahl des AG diesem das Recht zur Nutzung der geschützten Programme zu verschaffen oder VG schutzfrei bei Aufrechterhaltung des Qualitätsstandards zu gestalten. AN stellt AG ferner von allen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Schutzrechtsverletzungen gegen AG geltend machen.
§ 16 Gerichtsstand, anwendbares Recht
Auf den Vertrag ist deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts und des Internationalen Privatrechts anzuwenden. Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Gericht am Sitz von AG örtlich zuständig, soweit AN Kaufmann ist.
(Anmerkung: An dieser Stelle kann auf Wunsch eine Schlichtungsvereinbarung und/oder Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen werden. Zur Vereinbarung einer Schlichtungsklausel und/oder Schiedsklausel siehe Erläuterung unten)
§ 17 Schlussbestimmungen
Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind schriftlich festzuhalten.
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit des gesamten Vertrages nicht. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine Regelung zu ersetzen, die dem mit ihr angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
..............................
Ort, Datum
..............................
Unterschrift
...............................
Unterschrift
_______________________________________________
Anmerkung zu § 16:
a.
Die Parteien können sich auch auf die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens (Schlichtungsklausel) einigen. Es kann zusätzlich vereinbart werden, dass ein Schlichtungsversuch gescheitert sein muss, bevor der Rechtsweg beschritten werden kann.
|