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Markenrecht

Wie schütze ich meinen Firmennamen und/oder mein Firmenlogo?
Bei dem Thema geht es um das sogenannte Markenrecht.

Man kann sowohl Wortmarken, als auch Bildmarken schützen.
Die Kombination aus beidem nennt man Wort-/Bildmarke.
nebenbei: auch Tonfolgen (Melodien) lassen sich als Marken schützen.
Hinweis: Ein Markenschutz ist nur für gewerbliche Zwecke möglich. Privat genutzte Domains können nicht markenrechtlich geschützt werden!
Zuständig für deutschen Markenschutz ist das "Deutsche Patent- und Markenamt" DPMA

Was aber sind eigentlich "Marken"?
Eine Marke ist ein Symbol, eine grafische Form, ein Begriff oder eine Kombination dessen, das die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens unterscheidet. Begriffe des allgemeinen Sprachgebrauchs (siehe "Explorer" und "Webspace"-) können zwar eingetragen werden, der Schutz kann aber jederzeit angefochten und für "nichtig" erklärt werden.
Wortmarken: sind Begriffe oder Zeichenkombinationen, die sich mit der Schrift "Courier" darstellen lassen. Verwendet man beispielsweise das @, dann wird dadurch die Marke automatisch zur Wort-/Bildmarke.
Bildmarken: sind Bilder, Bildelemente (grafische Symbole oder Logos). Abbildungen ohne Schriftzeichen oder Wortbestandteile sind Bildmarken. In dem Zusammenhang können auch Farben oder Farbkombinationen geschützt werden, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden (z.B. Telekom-Rosa).
Wort-/Bildmarken: sind Kombinationen aus grafischen Elementen und Schriftzeichen, die mit Courier darstellbar sind oder aber Schriftzeichen und Begriffe, die nicht mit Courier darstellbar sind (wenn man einen schönen Font benutzt).

Vorteil der Wort-/Bildmarke:
Der Vorteil einer Wort-/Bildmarke ist, dass du erstens deinen Begriff geschützt hast UND dazu noch die grafische Gestaltung gleich mit. Wenn dann jemand eine Firma aufmacht, die er zwar anders nennt, aber sein Logo zum verwechseln ähnlich gestaltet, dann kannst du mit einer Wort-/Bildmarke auch gegen ihn vorgehen. Wenn du nur eine Wortmarke eingetragen hast, dann kannst du das nicht, weil du das Erscheinungsbild eben nicht geschützt hast.

Anmeldung einer Marke:
Bei der Anmeldung der Marke MUSS die exakte Wiedergabe (z.B. Abbildung) der Marke beigefügt sein!
Nach Einreichung des Antrags kann die angemeldete Marke nicht mehr abgeändert werden!
Deshalb muss sie exakt so eingereicht werden, wie sie künftig geschützt werden soll!
Mit der Anmeldung sind im Formular alle Waren und Dienstleistungen zu benennen, die mit der angemeldeten Marke gekennzeichnet werden sollen.
Diese Waren und Dienstleistungen sind in "Klassen" eingeteilt. Mit der Gebühr für eine Eintragung kann Markenschutz für bis zu 3 Klassen beantragt werden.

Prüfung des Antrags durch das DPMA:
Die Bearbeitung der Anmeldung beginnt erst nach Zahlung der entsprechenden Gebühren. Danach wird der Antrag formal geprüft und festgestellt, ob der Eintragung sogenannte absolute Schutzhindernisse entgegenstehen. Absolute Schutzhindernisse sind z.B. ausschleißlich beschreibende Begriffe für die Waren oder Dienstleistungen. So kann beispielsweise der Begriff "Webdesign" nicht allein geschützt werden, weil er nur die Art der Dienstleistung beschreibt. Die Marke muss also ein "Alleinstellungsmerkmal" bzw. "Unterscheidungskraft" enthalten. Auch Marken, die gegen gute Sitten verstossen oder geeignet sind, über die Art und Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen zu täuschen können nicht eingetragen werden. Sollten absolute Schutzhindernisse festgestellt werden, so wird der Anmelder informiert und kann innerhalb einer Frist dazu Stellung nehmen. Wenn sich aus Sicht des DPMA durch die Stellungnahme nichts am Schutzhindernis ändert wird die Eintragung zurückgewiesen. Das DPMA prüft NICHT, ob bereits ähnliche oder identische Marken registriert sind!

Eintragung in das Markenverzeichnis:
Wortmarken werden in der vom DPMA verwendeten Druckschrift, Bildmarken in der vom Anmelder gewählten grafischen Wiedergabe eingetragen. Werden keine absoluten Schutzhindernisse (siehe Prüfung) festgestellt, wird die Eintragung vorgenommen. Diese wird im Markenblatt veröffentlicht und der Markeninhaber erhält eine Urkunde und eine Eintragungsbescheinigung. Nach der Veröffentlichung der Eintragung können Inhaber von älteren Markenrechten innerhalb einer dreimonatigen Frist Widerspruch gegen die Eintragung der Marke erheben. Deshalb kann theoretisch es im Fall eines erfolgreichen Widerspruchs wieder zu einer Löschung der eingetragenen Marke kommen.
Die Laufzeit beträgt 10 Jahre ab Anmeldetag (derzeit 300 Euro).
Sie ist immer wieder um weitere 10 Jahre verlängerbar (derzeit 600 Euro).

Welcher effektive Schutz wird durch eine eingetragene Marke erreicht:
Mit der Eintragung der Marke erhält der Markeninhaber das ausschliessliche Recht auf Nutzung seiner Marke. Er kann im Falle einer Markenverletzung Schadensersatzansprüche geltend machen und auf Unterlassung klagen. Nach der erfolgreichen Eintragung einer Marke kann ein Inhaber einer älteren Marke innerhlab von 3 Monaten beim DPMA Widerspruch gegen die Eintragung einlegen. Der Inhaber der "neueren" Marke wird dann über den Widerspruch informiert und kann dazu Stellung nehmen. Das DPMA entscheidet dann nach Prüfung, ob die Marke gelöscht werden muss. Auch nach diesen 3 Monaten Widerspruchsfrist kann jederzeit gegen die eingetragene Marke vorgegangen werden, allerdings dann nicht mehr beim DPMA. Wichtig für eine durchschlagende Rechtssicherheit ist also eine umfassende und im positiven Sinne erfolgreiche Recherche VOR der Anmeldung einer Marke. Allein die Tatsache, daß man "doch gesucht, aber nichts gefunden hat" schützt NICHT. Neben den üblichen Recherche-Medien wie Internet-Suchmaschinen, Branchenbüchern usw. steht jedem auch die Recherche im Markenregister des DPMA zur Verfügung. Jeder Interessent sollte DRINGEND zuerst in diesem Register umfassend recherchieren. Erreichbar ist dieses Markenregister nach einmaliger, kostenloser Anmeldung im Internet unter https://dpinfo.dpma.de

Verfall des Markenschutzes:
Wenn der Markeninhaber nicht innerhalb der vorgeschriebenen Fristen seinen Markenschutz durch Zahlung der entspr. Gebühren verlängert, wird die Marke vom DPMA gelöscht. Wenn der Markeninhaber die für Deutschland eingetragene Marke über einen Zeitraum von 5 Jahren nicht ernsthaft in Deutschland nutzt oder berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorweisen kann, ist es jedem möglich, den "Verfall" der Marke zu beantragen.

Weitere Infos zur Anmeldung von Marken gibt das Merkblatt "Wie melde ich eine Marke an":
www.dpma.de/formulare/w7731.pdf

Eine persönliche Auskunft erhältst du auch telefonisch bei den Auskunftsstellen des DPMA:


München: 089 / 21 95-1003

Jena: 03641 / 40-5555

Berlin: 030 / 25 992-220


Gebühren für deutschen Markenschutz: 300.- Euro
Bei Antrag auf beschleunigte Prüfung: zusätzlich 200.- Euro
Verlängerung des Markenschutzes um 10 weitere Jahre: 600.- Euro
Die beschleunigte Prüfung stellt sicher, dass die Eintragung innerhalb 6 Monaten erfolgt, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind.
Gebührenliste: www.dpma.de/formulare/a9510.pdf

Liste der verfügbaren Klassen der Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken:
www.dpma.de/formulare/w7733.34.pdf

Dem Markenschutz durch das DPMA liegt das deutsche Markengesetz zugrunde. Wenn du da mal reinschauen möchtest:
www.markengesetz.de

 
ID: 459
eingestellt am: 04.07.2004
Autor: Martin Schaefer
Status zum lesen: Gast
gelesen: 4832
Webseite: www.dreamcodes.com
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