Schreiben an ISP
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Ihnen als verantwortungsbewusster Internetzugangsprovider sicherlich nicht entgangen ist, hat das Bundesverfassungsgericht am 11.03.2008 eine einstweilige Anordnung in Bezug auf die Vorratsdatenspeicherung erlassen. Daraus ergeben sich weitreichende Folgen auch über die Vorratsdatenspeicherung hinaus, auf die ich Sie in diesem Schreiben ausdrücklich hinweisen will.
Das Bundesverfassungsgericht hat in oben genannter Anordnung festgelegt, dass eine Speicherung und Weitergabe von Daten, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im Zusammenhang mit einer von Ihnen dynamisch vergebenen IP-Adresse standen, nur beim Verdacht auf „schwere Straftaten“ zulässig ist.
Nach aktueller Rechtssprechung sind Verstöße gegen das Urheberrecht keinesfalls eine „schwere Straftat“, sondern werden laufend den „Bagatellvergehen“ zugeordnet.
Ebenso ist Ihnen sicherlich die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Urteil v. 30.06.2005, Az.: 300 C 397/04) bekannt, wonach Internetzugangsprovider keinerlei Verbindungsdaten bzgl. IP-Adressen speichern dürfen, soweit diese nicht mehr für Abrechnungszwecke erforderlich ist“. Diese müssen also sofort nach Verbindungsabbau gelöscht werden.
Aufgrund der hier skizzierten Rechtslage fordere ich Sie zu folgendem auf:
1. Löschen Sie Informationen, wann meinem DSL-Anschluss (Flatrate) welche dynamische IP Adresse zugeordnet waren, umgehend nach Verbindungsabbau bzw. unterlassen sie es, diese Informationen zu speichern.
2. Speichern sie oben genannte Informationen auch bzw. insbesondere dann nicht, wenn Dritte (Rechtsanwälte, Unternehmen, Rechteinhaber etc.) nicht beweisbare Mutmaßungen aufstellen, wonach zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einer bestimmten IP-Adresse eine Urheberrechtsverletzung begangen wurde.
3. Haben sie in der Vergangenheit nur aufgrund des Verdachts einer Urheberrechtsverletzung Informationen gespeichert, aus denen hervorgeht, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte IP-Adresse meinem DSL-Anschluss zugeordnet war, so sind diese Informationen unverzüglich zu löschen.
4. Insbesondere untersage ich Ihnen, solche eventuell gespeicherten Informationen an Dritte weiterzugeben, wenn nicht der dringende Tatverdacht einer schweren Straftat vorliegt. Wie bereits erwähnt stellt eine mutmaßliche Urheberrechtsverletzung nach gängiger Rechtssprechung weder eine schwere Straftat dar, noch begründen reine Mutmaßungen von Rechtsanwälten, nicht-staatlichen „Log-Unternehmen“ oder Rechteinhaber von Seiten der Unterhaltungsindustrie einen hinreichenden Verdacht. Diese Auffassung wurde u.a. in einem unanfechtbaren Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2008 bestätigt (Quelle: http://www.ory.de/mpo/txt/MpoText018.html).
Der hier skizzierte Forderungskatalog wurde in Rücksprache mit einem Rechtsanwalt für Urheberrecht erstellt.
Wenngleich die aktuelle Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sich in erster Linie auf Daten bezieht, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung erfasst und gespeichert wurden, so wirkt sich die Schlussfolgerung, persönliche Daten nur beim Verdacht einer schweren Straftat zu speichern und weitergeben zu dürfen, auf sämtliche Bestand- und Verbindungsdaten aus. Diese Auffassung wird u.a. auch durch den Bundesdatenschutzbeauftragten Peter Schaar gestützt. Zitat: "Die bisherige Praxis, Tauschbörsenteilnehmer über deren IP-Adressen ermitteln zu lassen, ist nach den Karlsruher Vorgaben nicht mehr zulässig."
Ich weise Sie daraufhin, dass ich zusammen mit weiteren Betroffenen umgehend rechtliche Schritte gegen Sie einleiten werde, sollte sich herausstellen, dass Sie oben genannten Forderungen in einem oder mehren Fällen nicht nachgekommen sind. Das stellt nicht nur ein Verstoß gegen den Datenschutz, sondern auch einen schwerwiegenden Eingriff in meine Persönlichkeits- und Freiheitsrechte dar. Dass Sie dadurch auch einen langjährigen und bisher stets zufriedenen Kunden an einen Konkurrenten mit mehr Verantwortungsbewusstsein verlieren, versteht sich von selbst.
Als einer der größten Internetzugangsprovider Deutschlands haben sie mit Sicherheit Verständnis für diese Forderungen und kommen Ihren Pflichten nach, sowohl die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte Ihrer Kunden als auch die Datenschutzgesetze zu berücksichtigen.
Dieses Schreiben werde ich Ihnen auch in Kopie per Einschreiben zukommen lassen.
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