Sie befanden sich vom ... bis ... zum im genehmigten Erholungsurlaub. Demzufolge wäre am ...,
den... Ihr erster Arbeitstag gewesen.
Tatsächlich sind Sie aber weder am... zur Arbeit erschienen noch an den Folgetagen. Sie haben
sich auch nicht beim Personalleiter gemeldet, um über den Grund Ihres Fernbleibens zu informieren.
Mit Ihrem Verhalten verstoßen Sie gegen Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Sollten Sie an der
Erbringung der Arbeitsleistung gehindert sein, so haben Sie dies morgens in der Personalabteilung
zu melden.
Sie werden hiermit aufgefordert, Ihre Arbeit unverzüglich wieder aufzunehmen. Sollten Sie der Arbeit
weiterhin fernbleiben, so müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen.
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Datum: 22.11.2024
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