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Ehevertrag

Die Erschienenen erklären :

Wir beabsichtigen, in Kürze zu heiraten. Wir sind deutsche Staatsangehörige. Für
unsere künftige Ehe schließen wir folgenden


E h e v e r t r a g :

1. Modifizierte Zugewinngemeinschaft

1.1. Es wird der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart.

1.2. Für den Fall, daß unser Güterstand auf andere Weise als durch Tod eines von uns, insbesondere durch Scheidung der Ehe beendet wird, vereinbaren wir, daß solche Vermögenswerte vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind, die ein jeder von uns vor oder nach der Eheschließung von Todes wegen, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erworben hat oder erwerben wird.

Vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen sind ferner unternehmerische Beteiligungen der Eheleute einschließlich der Verbindlichkeiten. Dies gilt nicht, sofern ein Ehepartner diese von gemeinsamen Vermögen erworben hat. In diesem Fall ist eine gesonderte Vereinbarung zu treffen.

Auch Surrogate dieser aus dem Zugewinnausgleich herausgenommenen egenstände sollen nicht ausgleichspflichtiges Vermögen darstellen. Sie werden also bei der Berechnung des Endvermögens nicht berücksichtigt. Die Eheleute sind verpflichtet, über derartige Ersatzgegenstände ein Verzeichnis anzulegen und fortzuführen.

1.3. Soweit danach bei Scheidung der Ehe Zugewinnausgleich beansprucht werden kann, ist eine Vollstreckung in das vom Zugewinn ausgeschlossene Vermögen unzulässig.

1.4. Im übrigen bleibt es beim vereinbarten Güterstand, insbesondere auch beim Zugewinnausgleich im Todesfall.

2. Nachehelicher Unterhalt

2.1. Für den Fall, daß unsere Ehe geschieden wird, kann nachehelicher Unterhalt nur nach den gesetzlichen Regelungen verlangt werden. Sollte danach ein Ehegatte Anspruch auf Unterhalt haben, wird dieser Anspruch auf 5 Jahre ab Rechtskraft der Scheidung begrenzt. Auf weitergehenden Unterhalt wird gegenseitig und vollständig verzichtet, auch für den Fall der Not.

2.2. Abweichend von 2.1. kann ein Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm wegen der Pflege und Erziehung eines Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann (§ 1570 BGB). Nach Wegfall dieser Voraussetzung kann Unterhalt nur nach den gesetzlichen Regeln verlangt werden und ist auf höchstens 5 weitere Jahre begrenzt. Im Anschluß hieran kann Unterhalt aus anderen gesetzlichen Gründen nicht verlangt werden.

2.3. Die Höhe eines etwaigen Unterhaltsanspruchs bemißt sich nach den gesetzlichen Regelungen. Der Unterhaltsanspruch beträgt jedoch höchstens EUR ...................,-- im Monat. Dieser Betrag ist auf der Basis der heutigen Wertverhältnisse berechnet und hat Versorgungscharakter. Wir vereinbaren daher, daß dieser Betrag wertbeständig sein soll. Als Maßstab für die hiermit vereinbarte Wertbeständigkeit wird der Preisindex für die Lebenshaltung eines 4-Personen-Arbeitnehmer-Haushaltes mit mittlerem Einkommen (Basisjahr 1985 = 100%) zugrunde gelegt, wie er vom statistischen Bundesamt amtlich festgestellt wird und zwar ausgehend vom Preisindex per 1. Dezember 1998. Ändert sich der oben genannte vom statistischen Bundesamt jeweils festgestellte Preisindex gegenüber dem vorgenannten Stichtag um mehr als 10%, so tritt von dem auf diese Änderung folgenden Monatsersten an eine entsprechende Erhöhung oder Ermäßigung des vereinbarten Betrages und damit ggf. des Unterhaltsanspruches ein. Die Änderung der Höhe des Unterhaltsanspruches kann wiederholt werden. Ausgangspunkt ist jeweils die letzte Unterhaltshöhe.

2.4. Nimmt der bei Scheidung unterhaltsberechtigte Ehepartner nach Scheidung der Ehe eine neue Erwerbstätigkeit auf, so wird das Einkommen aus dieser Tätigkeit nur zur Hälfte auf den Unterhaltsanspruch angerechnet.

2.5. Der Kapitalisierungsanspruch nach § 1585 Abs.2 BGB ist ausgeschlossen.



3. Zuwendungen

Zuwendungen eines Ehegatten an den anderen können bei Scheidung der Ehe aus keinem Rechtsgrund zurückgefordert werden, soweit nicht die Rückforderung bei der Zuwendung ausdrücklich vorbehalten wurde. Insbesondere führt die Scheidung der Ehe nicht zum Wegfall der Geschäftsgrundlage der Zuwendung.


4. Schlußbestimmungen

4.1. Sollte eine der vorstehenden Vereinbarungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unwirksam sein oder werden, so sollen die übrigen Vereinbarungen unabhängig davon Bestand behalten. Die Eheleute Verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Vereinbarung eine dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende, wirksame Vereinbarung zu treffen.

4.2. Wir bitten den Notar, den Vertrag zwecks Genehmigung der Index-Klausel der Landeszentralbank zuzusenden.

4.3. Kosten

Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben

 
ID: 1591
eingestellt am: 02.03.2008
Autor: Keine Angabe
Status zum lesen: Gast
gelesen: 5687
Webseite: www.dreamcodes.com
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