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Tutorials Domain Mietvertrag

 

Domain Mietvertrag

MIETVERTRAG DES DOMAIN-NAMENS:

abgeschlossen und vereinbart zwischen:

Herrn :

Straße Nr. :

Postleitzahl, Ort:

Land: Deutschland

E-Mailadresse:

Im Folgenden "Mieter" genannt einerseits und



Herrn:

Straße Nr. :

Postleitzahl Ort:

Land:

e-Mailadresse:

Im Folgenden "Vermieter" genannt, andererseits wie folgt:



§ 1 Vertragsgegenstand

Der Vermieter verfügt über den gegenständlichen Domainnamen. Dieser wurde rechtskräftig bei der DENIC eingetragen. Der Vermieter vermietet nun seine Rechte an dieser Domain an den Mieter.
§ 2 Einräumung der Rechte

a. Der Vermieter wird sämtliche erforderlichen Handlungen vornehmen, um zu veranlassen, dass der Mieter den gepachteten Domain-Namen im Rahmen der Einrichtung einer Homepage auf dem Speicherplatz von

der Firma (Providername):

Straße Nr. :

in Postleitzahl:

Ort:

betriebenen Server nutzen kann.

b. Der Vermieter entscheidet über das bei der... ... ... ... ... ... ... gebuchte Hosting-Paket.

c. Der Vermieter wird während der Dauer dieses Vertrages Dritten an diesem Domain-Namen keine Miet- oder sonstigen Nutzungsrechte einräumen.

d. Der Mieter ist nicht berechtigt, den Domain-Namen weiterzuvermieten.
§ 3 Verletzung der Namensrechte

a. Der Vermieter ist verpflichtet, den Domain-Namen aufrecht zu erhalten, sorgfältig zu überwachen und gegen Angriffe Dritter sowie Verletzungen durch Dritte zu verteidigen.

b. Der Mieter ist verpflichtet, sofort den Vermieter davon in Kenntnis zu setzen, falls jemand Anspruch auf diesen Domainnamen beim Mieter geltend macht.
§ 4 Vertragsdauer / Beendigung des Vertrages

a. Der Mietvertrag beginnt am:.... ... ... ... ... ... .. .

und wird zunächst für drei Jahre, bis zum....... ..... abgeschlossen. Der Mietvertrag verlängert sich um jeweils zwei Jahre, wenn er nicht mit einer Frist von drei Monaten vor Ablauf von einer der Vertragsparteien gekündigt wird.

b. Verstößt eine der beiden Vertragsparteien gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages, ist die andere Vertragspartei berechtigt, die fristlose Kündigung des Mietvertrages auszusprechen.

c. Bei ordentlicher Beendigung des Mietvertrages kann keine der Vertragsparteien Schadenersatz für entgangenen Gewinn oder aus anderen Gründen geltend machen.

d. Nach erfolgter Kündigung gem. § 4 a dieses Vertrages ist der Vermieter berechtigt, den Domainnamen an einen Dritten abzutreten oder Eigenbedarf anzumelden. Der Mieter hat das Recht, die Domain zu den gleichen Konditionen wie der Dritte zu erwerben. Bei Eigenbedarf besteht dieses Recht nicht. Dieses Vorkaufsrecht endet 14 Tage nach Bekanntgabe der Ankündigung / Vertragsbeendigung.

e. Sollte die nächste, vereinbarte Mietzahlung nicht bis zum Beginn des nächsten Mietzeitraumes auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein, berechtigt dies den Vermieter, nach Stellung einer Nachfrist von zwei Wochen, zum sofortigen Entzug der Domain. Der Vertrag ist damit mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Dem Mieter werden keine Mahn- oder sonstigen Kosten in Rechnung gestellt. Der Mieter verzichtet im Gegenzug auf die Geltendmachung jedweder Entschädigungszahlungen oder anderer Leistungen.
§ 5 Mietzins

a. Für die Miete des vertragsgegenständlichen Domain-Namens wird ein monatlicher Mietzins in der Höhe von

EUR... ... ... ... ... ,- / Monat

vereinbart. Dieser Betrag ist jährlich im Voraus auf das vom Vermieter bekantgegebene Bankkonto einzuzahlen.
Der Vereinbarte Mietzins gilt zunächst für ein Jahr.

b. Die Mietgebühr beinhaltet die Gebühren des Providers... ... ... ... ... ... ... . Preisänderungen des Providers wirken sich direkt auf die Mietgebühr aus.

d. Der Mieter kann fällige Mietentgelte nur mit Forderungen aufrechnen, die durch den Vermieter anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellten wurden.
§ 6 Rechte Dritter

a. Der Vermieter erklärt verbindlich, dass zum Zeitpunkt des individuellen Angebotes dieses Vertrages von dritter Seite weder eine Klage auf Unterlassung der Nutzung dieses Domain-Namens, eine Löschungsklage, eine Klage auf Übertragung des Domain-Namens oder eine sonstige mit diesem Domain-Namen verbundene Klage zugestellt war, noch das der Vermieter im Zusammenhang mit einem derartigen Rechtsanspruch eines Dritten auch nur eine mündliche oder schriftliche Erklärung zugegangen ist.

b. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass der Domain-Name keine in der EU / den USA registrierten Markenrechte verletzt.

c. Der Vermieter haftet nicht dafür, dass durch den Domain-Namen keine Namens- und Firmenrechte Dritter verletzt werden.
§ 7 Haftung

a. Den Vermieter trifft keine Haftung für die veröffentlichten Inhalte auf der Homepage.

b. Wenn die vom Mieter veröffentlichten Inhalte auf der Homepage gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstoßen, so kann der Vermieter den Mieter unverzüglich zur Entfernung dieser Inhalte auffordern. Kommt der Mieter dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Vermieter den Zugriff auf die Seite bis zum Entfernen der Inhalte sperren.

c. Der Mieter haftet für die von ihm auf der Homepage veröffentlichten Inhalte. Der Mieter weist sich mit Name und Adresse als Verantwortlicher für den Inhalt im Impressum aus.
§ 8 Beistandspflicht

Soweit die Rechte des Vermieters am Domain-Namen von dritter Seite gerichtlich oder außergerichtlich bekämpft werden, hat der Mieter den Vermieter in jeder Hinsicht zu unterstützen, insbesondere Auskünfte zu erteilen, erforderliche Originaldokumente und sonstige Unterlagen zur Verfügung zu stellen und für die Verwirklichung des Vertragszwecks notwendige Abtretungen von Rechten vorzunehmen oder zu veranlassen. Die Kosten der eventuell notwendigen Rechtsberatung und Rechtsvertretung des Mieters sind nicht vom Vermieter zu tragen.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen

a. Zu diesem Vertrag bestehen keine Nebenabreden.

b. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel.

c. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist deutsches Recht anzuwenden.



Datum


Mieter

Vermieter

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 11.02.2008
Autor : Na
Listings ID : 1555
Status zum lesen : Gast
gelesen : 4893 mal
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