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RDG

Teil 1 - Allgemeine Vorschriften



§ 1 Anwendungsbereich und Ziel des Gesetzes

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierter Rechtsberatung und Rechtsbesorgung zu schützen.

(2) Rechtsdienstleistungsbefugnisse können abweichend von diesem Gesetz in anderen Gesetzen geregelt sein.

§ 2 Begriff der Rechtsdienstleistung

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Hilfeleistung in konkreten fremden Angelegenheiten, die nach der Verkehrsanschauung oder der erkennbaren Erwartung des Rechtsuchenden eine umfassende rechtliche Beurteilung oder eine nach rechtlicher Prüfung erfolgende Gestaltung rechtlicher Verhältnisse zum Inhalt hat. Rechtsangelegenheiten im gesellschaftsrechtlichen Konzern gelten nicht als fremde Angelegenheiten.

(2) Rechtsdienstleistung ist auch die Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen sowie der Ankauf und sonstige Erwerb fremder Forderungen zum Zweck der Einziehung, wenn die Forderungseinziehung in erheblichem Umfang als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.



1. die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten;
2. die Tätigkeit von Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern;
3. die Mediation und jede vergleichbare Form der Streitbeilegung;
4. die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien.

§ 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorschriften erlaubt ist.

§ 4 Unvereinbarkeit mit einer anderen Leistungspflicht

Rechtsdienstleistungen dürfen nicht erbracht werden, soweit sie mit einer anderen Leistungspflicht unvereinbar sind, weil sie unmittelbaren Einfluss auf die Erfüllung dieser Pflicht haben können und hierdurch die ordnungsgemäße Erfüllung der Rechtsdienstleistungspflicht gefährdet wird.

§ 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit

(1) Im Zusammenhang mit einer anderen beruflichen oder gesetzlich geregelten Tätigkeit sind alle Rechtsdienstleistungen erlaubt, die eine zum Berufs- oder Tätigkeitsbild oder zur vollständigen Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten gehörige Nebenleistung darstellen.



1. Testamentsvollstreckung;
2. Haus- und Wohnungsverwaltung;
3. Frachtprüfung;
4. Fördermittelberatung.

(3) Soweit Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 erlaubt sind, dürfen sie in Zusammenarbeit mit oder unter Hinzuziehung einer Person erbracht werden, der die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist.



Teil 2 Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen

§ 6 Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen

(1) Rechtsdienstleistungen, die nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit stehen (unentgeltliche Rechtsdienstleistungen), sind erlaubt.

(2) Wer unentgeltliche Rechtsdienstleistungen außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehung erbringt, muss sicherstellen, dass die Rechtsdienstleistung durch eine Person, der auch die entgeltliche Erbringung dieser Rechtsdienstleistung erlaubt ist, durch eine Person mit Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz oder unter Anleitung und Aufsicht einer solchen Person erfolgt.

(3) Wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder erheblicher Verstöße gegen die in Absatz 2 genannte Pflicht rechtfertigen, kann die für den Wohnsitz der Person oder den Sitz der Vereinigung zuständige Behörde die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen für längstens fünf Jahre untersagen. Die Untersagung ist in das Rechtsdienstleistungsregister nach § 14 einzutragen. Von der Untersagung bleibt die Befugnis, Rechtsdienstleistungen aufgrund familiärer, nachbarschaftlicher oder ähnlich enger persönlicher Beziehung zu erbringen, unberührt.

§ 7 Berufs- und Interessenvereinigungen, Genossenschaften

(1) Beruflichen oder anderen zur Wahrung gemeinschaftlicher Interessen gegründeten Vereinigungen sind Rechtsdienstleistungen für ihre Mitglieder im Rahmen ihres satzungsmäßigen Aufgabenbereichs erlaubt, soweit sie gegenüber der Wahrung der gemeinschaftlichen Interessen nicht von übergeordneter Bedeutung sind und soweit aufgrund der personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung der Vereinigung eine sachgerechte Erbringung von Rechtsdienstleistungen gewährleistet ist. § 6 Abs. 2 und 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Genossenschaften, genossenschaftlichen Prüfungsverbänden und deren Spitzenverbänden sowie genossenschaftlichen Treuhand- und ähnlichen genossenschaftlichen Stellen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder, die ihnen angehörenden genossenschaftlichen Einrichtungen oder die Mitglieder oder Einrichtungen der ihnen angehörigen Genossenschaften betreuen.

(3) Die Rechtsdienstleistungen können durch eine im alleinigen wirtschaftlichen Eigentum der in Absatz 1 und 2 genannten Vereinigungen und Stellen stehende juristische Person oder Personengesellschaft erbracht werden.

§ 8 Öffentliche und öffentlich anerkannte Stellen



1. gerichtlich oder behördlich bestellte Personen;
2. Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, kommunale Spitzenverbände und von diesen gebildete selbständige Vereinigungen und Unternehmen;
3. Verbraucherzentralen und andere mit öffentlichen Mitteln geförderte Verbraucherverbände;
4. nach Landesrecht als geeignet anerkannte Personen oder Stellen im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung;
5. anerkannte freie Träger der Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Träger der freien Wohlfahrtspflege gemäß § 5 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch

sind erlaubt, soweit sie innerhalb des jeweiligen Aufgaben- und Zuständigkeitsbereichs erbracht werden.



Teil 3 - Rechtsdienstleistungen durch registrierte Personen

§ 9 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, Partenreederei, Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung), die in das Rechtsdienstleistungsregister eingetragen sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Teilbereichen des Rechts erbringen:

1. Einziehung von Forderungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1);
2. Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte, der gesetzlichen Unfallversicherung, den übrigen Gebieten der Sozialversicherung (§ 4 Abs. 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch), soweit diese Regelungen enthalten, die sich auf eine gesetzliche Rente auswirken können, den Gebieten der betrieblichen und berufsständischen Altersversorgung, der Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst, des Schwerbehindertenrechts, des Versorgungsrechts und der privaten Altersvorsorge;
3. Rechtsberatung in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraumes beraten werden.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag, der auf bestimmte Sachgebiete der in Absatz 1 genannten Teilbereiche beschränkt werden kann.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, mit Auflagen verbunden werden, die auch nachträglich erteilt oder geändert werden können. Im Bereich der Einziehung von Forderungen soll die Auflage erteilt werden, fremde Gelder unverzüglich an die oder den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein gesondertes Konto einzuzahlen.

§ 10 Besondere Sachkunde, Berufsbezeichnungen

(1) Einziehung von Forderungen erfordert besondere Sachkunde in den für die beantragte Inkassotätigkeit bedeutsamen Gebieten des Rechts, insbesondere des Bürgerlichen Rechts, des Handels-, Wertpapier- und Gesellschaftsrechts, des Zivilprozessrechts einschließlich des Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrechts sowie des Kostenrechts. Wer Forderungen einzieht, hat die Berufsbezeichnung ?Inkassounternehmerin?, ?Inkassounternehmer? oder ?Inkassobüro? zu führen.

(2) Rentenberatung erfordert besondere Sachkunde in den Sachgebieten des materiellen Sozialrechts, für die eine Registrierung beantragt wird, Kenntnisse über Aufbau, Gliederung und Strukturprinzipien der sozialen Sicherung sowie Kenntnisse der gemeinsamen, für alle Sozialleistungsbereiche geltenden Rechtsgrundsätze einschließlich des sozialrechtlichen Verwaltungsverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens. Wer Rentenberatung betreibt, hat die Berufsbezeichnung ?Rentenberaterin? oder ?Rentenberater? zu führen.

(3) Rechtsberatung in einem ausländischen Recht erfordert besondere Sachkunde in den Sachgebieten des ausländischen Rechts, für die eine Registrierung beantragt wird. Wer in einem ausländischen Recht berät, hat die Berufsbezeichnung ?Rechtsberaterin im ... Recht? oder ?Rechtsberater im ... Recht? zu führen.

(4) Ist die Rechtsdienstleistungsbefugnis auf bestimmte Sachgebiete beschränkt, müssen diese ausdrücklich in der Berufsbezeichnung genannt werden.

§ 11 Registrierungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzungen für die Registrierung sind

1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Registrierung in den letzten drei Jahren vor Antragstellung nach § 13 Nr. 1, 2 oder 4 widerrufen worden ist oder wenn in diesem Zeitraum die Gründe für einen Widerruf nach § 13 Nr. 1 oder 2 vorgelegen haben;
2. durch Nachweise belegte theoretische und praktische Sachkunde in dem Teilbereich oder auf den Sachgebieten, in denen die rechtsdienstleistende Tätigkeit erbracht werden soll; praktische Sachkunde setzt eine mindestens drei Jahre unter Anleitung erfolgte Berufsausübung voraus;
3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 75.000 Euro für jeden Versicherungsfall.

(2) Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen mindestens eine natürliche Person benennen, die die nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (qualifizierte Person). Die qualifizierte Person muss in allen Angelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen des Unternehmens betreffen, weisungsunabhängig und weisungsbefugt sowie zur Vertretung nach außen berechtigt sein.

(3) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Registrierung, insbesondere die Anforderungen an die besondere Sachkunde nach § 10 und ihren Nachweis, an die Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen sowie an Inhalt und Ausgestaltung der Berufshaftpflichtversicherung, auch abweichend von den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes für die Pflichtversicherung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 12 Registrierungsverfahren

(1) Der Antrag auf Registrierung ist an die für den Ort der Hauptniederlassung zuständige Behörde zu richten. Mit dem Antrag sind zum Zweck der Prüfung der Voraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 einzureichen:

1. eine zusammenfassende Darstellung des beruflichen Ausbildungsgangs und der bisherigen Berufsausübung;
2. ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes;
3. Unterlagen zum Nachweis der theoretischen und praktischen Sachkunde.

Juristische Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit müssen die in Absatz 1 genannten Unterlagen sowie Unterlagen zum Nachweis der in § 11 Abs. 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen für jede qualifizierte Person gesondert einreichen.



(2) Die zuständige Behörde fordert die Antragstellerin oder den Antragsteller auf, den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung beizubringen, wenn die Registrierungsvoraussetzungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 vorliegen. Sobald dieser Nachweis erbracht ist, veranlasst sie die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister.

(3) Registrierte Personen oder ihre Rechtsnachfolger müssen alle Änderungen, die sich auf die Registrierung oder den Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters auswirken, der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitteilen. Diese veranlasst die notwendigen Änderungen im Rechtsdienstleistungsregister.

(4) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Registrierungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dabei sind insbesondere Aufbewahrungs- und Löschungsfristen vorzusehen.

§ 13 Widerruf der Registrierung



1. wenn begründete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die registrierte Person oder, wenn es sich um eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit handelt, eine qualifizierte Person die erforderliche persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel, wenn die Person wegen eines Verbrechens oder wegen eines Vergehens, das die Berufsausübung unmittelbar betrifft, rechtskräftig verurteilt wird;
2. wenn die Vermögensverhältnisse der registrierten Person ungeordnet sind; dies ist in der Regel der Fall, wenn über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder sie in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 915 der Zivilprozessordnung) eingetragen ist; ungeordnete Vermögensverhältnisse liegen nicht vor, wenn im Fall der Insolvenzeröffnung die Gläubigerversammlung einer Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage eines Insolvenzplans zugestimmt hat oder wenn die Vermögensinteressen der Rechtsuchenden aus anderen Gründen nicht konkret gefährdet sind;
3. wenn die registrierte Person keine Berufshaftpflichtversicherung unterhält;
4. wenn begründete Tatsachen die Annahme dauerhaft unqualifizierter Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden rechtfertigen; dies ist in der Regel der Fall, wenn die registrierte Person in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt oder beharrlich eine unrichtige Berufsbezeichnung führt, gegen Auflagen verstößt oder Änderungsmitteilungen nach § 12 Abs. 3 unterlässt;
5. wenn eine juristische Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, die keine weitere qualifizierte Person benannt hat, bei Ausscheiden der qualifizierten Person nicht innerhalb von sechs Monaten eine qualifizierte Person benennt.



Teil 4 - Rechtsdienstleistungsregister

§ 14 Zweck und Inhalt des Rechtsdienstleistungsregisters

(1) Das Rechtsdienstleistungsregister dient der Information der Rechtsuchenden, der Personen, die Rechtsdienstleistungen anbieten, anderer von Rechtsdienstleistungen nach § 9 betroffener Personen und öffentlicher Stellen. Die Einsicht in das Rechtsdienstleistungsregister steht jedem unentgeltlich zu.

(2) In das Rechtsdienstleistungsregister werden nur eingetragen:

1. Personen, denen Rechtsdienstleistungen nach § 9 erlaubt sind, unter Angabe ihrer Firma oder ihres Namens und Vornamens, ihres Gründungs- oder Geburtsdatums, ihrer Geschäftsanschrift, der zu führenden Berufsbezeichnung, des Umfangs der Rechtsdienstleistungsbefugnis einschließlich erteilter Auflagen und der für sie nach § 11 Abs. 2 Satz 1 benannten qualifizierten Personen unter Angabe des Namens und Vornamens sowie des Geburtsdatums;
2. der bestandskräftige Widerruf der Registrierung unter Angabe des Widerrufsgrundes;
3. Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen nach § 6 Abs. 3 oder § 7 Abs. 1 Satz 2 untersagt worden ist, unter Angabe ihrer Firma oder ihres Namens und Vornamens, ihres Gründungs- oder Geburtsdatums sowie ihrer Anschrift und der Dauer der Untersagung.

(3) Das Register wird in jedem Land zentral und elektronisch geführt; die Länder können durch Vereinbarung ein länderübergreifendes Register einrichten. Die übermittelnde Behörde trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr im Rechtsdienstleistungsregister bekannt gemachten Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung, die Zulässigkeit ihrer Veröffentlichung und die Richtigkeit der Daten. Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten der Registerführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 15 Löschung der Eintragung



1. auf Antrag der registrierten Personen, soweit nicht ihre Registrierung bestandskräftig widerrufen ist;
2. bei natürlichen Personen mit ihrem Tod;
3. bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit mit ihrer Beendigung;
4. bei Personen, deren Registrierung widerrufen ist, spätestens nach drei Jahren;
5. bei Personen oder Vereinigungen, denen die Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagt ist, nach Ablauf der Dauer der Untersagung.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Löschungsverfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

§ 16 Umgang mit personenbezogenen Daten

(1) Registerführende Stellen dürfen untereinander und mit zuständigen Behörden Daten austauschen. Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten, die für die Registrierung oder ihren Widerruf erforderlich sind, übermitteln, soweit dadurch schutzwürdige Interessen der eingetragenen Person nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der eingetragenen Person überwiegt.

(2) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, die Einzelheiten des Umgangs mit personenbezogenen Daten, insbesondere der Veröffentlichung in dem Rechtsdienstleistungsregister und der Einsichtnahme in das Register, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln. Dabei sind Vorschriften vorzusehen, die sicherstellen, dass die Veröffentlichungen unversehrt, vollständig und aktuell bleiben, jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und nach dem Stand der Technik durch Dritte nicht kopiert werden können.



Teil 5 - Schlussvorschriften

§ 17 Zuständigkeit und Übertragung von Befugnissen

(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die Landesjustizverwaltungen, die zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag sind.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Aufgaben und Befugnisse, die den Landesjustizverwaltungen nach diesem Gesetz zustehen, durch Rechtsverordnung auf diesen nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

§ 18 Übergangsregelungen

(1) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die einer natürlichen Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben gültig.

(2) Behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die einer juristischen Person oder Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, erlöschen mit dem Wegfall der letzten am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in der Erlaubnis namentlich bezeichneten Person.

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erlöschen behördliche Erlaubnisse zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die Rechtsdienstleistungen nach § 9 betreffen, wenn die Erlaubnisinhaber nicht innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Eintragung in das Rechtsdienstleistungsregister beantragen. Wird der Antrag gestellt, so prüft die zuständige Behörde vor der Eintragung nur, ob eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung besteht. § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.



Artikel 2



Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung

§ 59a der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch... geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

?§ 59a

Berufliche Zusammenarbeit

(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Sozietät nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts.



1. mit Angehörigen von Rechtsanwaltsberufen aus Staaten, die nach den Vorschriften des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland oder gemäß § 206 berechtigt sind, sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes niederzulassen und ihre Kanzlei im Ausland unterhalten;
2. mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen den Berufen nach der Patentanwaltsordnung, dem Steuerberatungsgesetz oder der Wirtschaftsprüferordnung entsprechenden Beruf ausüben und mit Patentanwälten, Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern oder vereidigten Buchprüfern im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Beruf gemeinschaftlich ausüben dürfen.

(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Rechtsanwälte dürfen nach Genehmigung durch die Rechtsanwaltskammer ihren Beruf gemeinschaftlich mit Angehörigen vereinbarer Berufe ausüben. Durch den schriftlichen Gesellschaftsvertrag muss gewährleistet sein, dass die Berufspflichten nach diesem Gesetz eingehalten werden. Der Gesellschaftsvertrag ist der Rechtsanwaltskammer vorzulegen. Änderungen sind unter Vorlage des Änderungsvertrages unverzüglich anzuzeigen.

(5) Rechtsanwälte dürfen im Einzelfall einen Auftrag gemeinsam mit Angehörigen vereinbarer Berufe annehmen oder im Auftrag eines Angehörigen eines vereinbaren Berufs für dessen Vertragspartner Rechtsdienstleistungen erbringen. Sie sind verpflichtet sicherzustellen, dass bei der Zusammenarbeit ihre Berufspflichten eingehalten werden. Ist dies nicht gewährleistet, muss die Zusammenarbeit unverzüglich beendet werden.

 
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hinzugefügt am : 28.10.2007
Autor : BRD
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