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Tutorials 10 populärste IT Irrtümer

 

10 populärste IT Irrtümer

Die Top10 der populärsten Irrtümer des IT-Rechts:

1. Ein Disclaimer (Haftungsausschluss) auf einer Website führt dazu, dass man die Haftung für Links auf Inhalte Dritter ausschließen kann.
Disclaimer finden sich auf nahezu jeder Website. Meist lauten diese etwa:
„Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 12. Mai 1998 (Az.:312 O 85/98) entschieden, dass durch das Setzen eines Links eine Verantwortlichkeit für fremde Inhalte in Betracht kommt. Dies kann nur verhindert werden, wenn sich der Seitenbetreiber ausdrücklich von diesen fremden Inhalten distanziert. Wir weisen darauf hin, dass für die Inhalte, auf die wir verlinken der jeweilige Autor verantwortlich ist. Wir distanzieren uns ausdrücklich von den Inhalten Dritter und machen uns diese nicht zueigen ... .“
In dem erwähnten Urteil geht es aber gerade darum, dass eine ausreichende Distanzierung nicht dadurch geschehen kann, dass man pauschal auf die jeweilige Verantwortung Dritter verweist. Ein solcher Disclaimer ist für eine Haftungsfreistellung wohl in den meisten Fällen wirkungslos. Es gibt sogar Stimmen, die aus solchen Distanzierungen bereits ein entsprechendes Unrechtsbewusstsein des Verfassers schließen, da dieser wohl damit rechnet, auf unter Umständen juristisch heikle Seiten zu verweisen.
Im Übrigen ist die juristische Diskussion um die rechtliche Einordnung von Links und einer Haftung für fremde Inhalte auch nach der Neufassung des hierfür maßgeblichen TDG noch nicht beendet. Auch einige widersprüchliche Urteile zu diesem Thema tragen dazu bei, dass solche Disclaimer noch eine Weile im Netz zu finden sein werden.

2. Ein Copyright-Vermerk ist notwendig, damit eine Website dem Schutz des Urheberrechts unterliegt.
Dies ist falsch. Der Copyright-Vermerk stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum. Hier genossen Werke tatsächlich nur Schutz, wenn diese gekennzeichnet wurden. Ein Urheberrechtsschutz nach Deutschem Recht entsteht unabhängig von einer solchen Kennzeichnung. Dies ist der Fall, wenn ein Werk im Sinne des UrhG vorliegt und dieses Werk eine gewisse Gestaltungshöhe besitzt, also auf jeden Fall unabhängig von einer Copyright-Kennzeichnung. Schaden kann diese Kennzeichnung aber nicht.

3. Verträge müssen schriftlich geschlossen werden, deshalb sind Verträge die über das Internet abgeschlossen werden nicht wirksam.
Verträge müssen nicht schriftliche geschlossen werden, um wirksam zu sein. Die Schriftform ist im BGB nur in Ausnahmefällen und für einige wenige Vertragstypen vorgeschrieben. Grundsätzlich sind daher auch Verträge wirksam, die mündlich oder per Mausklick über das Internet geschlossen werden.

4. Bilder, die im Internet erhältlich sind unterliegen nicht dem Schutz des Urheberrechts.
Dies ist ein weiterer sehr verbreiteter Irrtum. Natürlich genießen auch Bilder und Texte, die im Internet veröffentlicht sind, den Schutz des Urheberrechts, wenn Sie den Werkbegriff des UrhG erfüllen. Nur weil diese Werke im Netz frei zugänglich und ohne großen Aufwand zu kopieren sind, heißt dies nicht, das die Urheber eines Werkes damit auf ihre Urheberverwertungsrechte verzichten wollen. Werden die Verwertungsrechte des Urhebers verletzt, kann dies Schadensersatz- oder Unterlassungsansprüche nach sich ziehen.

5. Die gesetzliche Gewährleistung ist bei Kaufverträgen zwischen Verbrauchern ausgeschlossen.
Dies ist nicht der Fall. Auch bei Verträgen, die zwischen Verbrauchern geschlossen werden, gilt grundsätzlich die gesetzliche Mängelgewährleistung. Allerdings kann die Gewährleistung zwischen Verbrauchern vertraglich nahezu vollständig bis auf die Fälle der Arglist ausgeschlossen werden. Beim Kauf privat zu privat sollte immer an einen Gewährleistungsausschluss gedacht werde. Dieser Ausschluss ist hingegen nicht möglich, wenn Unternehmer und Verbraucher oder zwei Unternehmer miteinander Verträge schließen.

6. Mit der Registrierung eines Domainnamens erlangt man automatisch ein Schutzrecht, ähnlich der Eintragung einer Marke.
Bei der Registrierung einer Domain erlangt man keine Schutzrechte, die etwa mit dem einer eingetragenen Marke zu vergleichen sind. Etwas anders kann gelten, wenn der Domainname etwa im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung eines Produktes oder eines Unternehmens verwendet wird. Markenrechtlicher Schutz kann auch ohne Eintragung entstehen, etwa wenn die Marke durch Benutzung im Geschäftsverkehr Verkehrsgeltung erlangt hat oder wenn die Marke notorische Bekanntheit erreicht hat. Diese Fälle sind jedoch eher selten.

7. Das Handeln eines Deutschen Staatsbürgers im Internet unterliegt immer Deutschem Recht.
Das ist falsch. Gerade im Internet kann der Nutzer mit den unterschiedlichsten Rechtsordnungen in Verbindung kommen. Der Vertragspartner kann ein Schweizer Staatsbürger sein, der Service Provider kann seinen Server in den USA, man selber befand sich während des Vertragsschlusses gerade im Urlaub in Costa Rica, nach der Veröffentlichung eines Bildes auf der eigenen Website meldet sich der englische Fotograf und macht die Verletzung von Urheberrechten geltend... .
Zunächst können die Vertragsparteien selber im Rahmen einer Rechtswahlklausel, etwa in AGB, bestimmen welches Recht zur Anwendung kommen soll. Auch aus der Vereinbarung eines Erfüllungsortes, des Gerichtsstandes oder der Sprache des Vertrages können sich Anhaltspunkte für eine Rechtswahl ergeben.
Wurde keine Rechtswahl getroffen, kommt Art. 28 EGBGB zur Anwendung, der besagt dass ein Vertrag dem Recht unterliegt, mit dem es die engste Verbindung aufweist. Als Vermutung gilt dabei, dass die engste Verbindung mit dem Staat besteht, in dem die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung erbringt, ihren Aufenthalt oder ihren Unternehmenssitz hat. Vertragscharakteristische Leistung ist dabei meist die Nichtgeldleistung. Bei Kaufverträgen ist dies der Sitz des Verkäufers, bei Reiseverträgen der Sitz des Reiseveranstalters usw..

8. Bei Onlineauktionen haftet der Betreiber der Plattform dafür, dass die ersteigerte Ware auch ordnungsgemäß geliefert oder bezahlt wird.
Diese Aussage stimmt nur bedingt. In den meisten Fällen stellen die Betreiber von Online-Auktionen lediglich die Plattform zur Verfügung (etwa eBay, Ricardo). Hier kommen der Kaufvertrag ausschließlich zwischen den Nutzern zustande. Der jeweilige Käufer/ Verkäufer ist der Vertragspartner und dementsprechend auch dafür verantwortlich, dass der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt wird. Vergleichen kann man die Situation mit dem Vermieten eines Grundstückes für einen Trödelmarkt. Hier würde auch niemand auf die Idee kommen, den Grundstücksvermieter heranzuziehen, wenn die gekaufte Ware defekt ist oder später nicht geliefert wird.
Anders ist dies jedoch, wenn Auktionshäuser im eigenen Namen Waren verkaufen. Dann ist der Betreiber der Auktionsplattform auch Vertragspartner und muss den geschlossenen Vertrag auch erfüllen. Wer Vertragspartner ist, ergibt sich zumeist aus der Gestaltung des Webangebotes oder der AGB.

9. Mit der Registrierung von Prominentennamen und Namen von bekannten Unternehmen oder Produkten als Domain kann man schnell und einfach Geld verdienen.
Dies ist im Allgemeinen nicht richtig. Zwar mag es Fälle gegeben haben, in denen Unternehmen viel Geld für Domains bezahlt haben, um imageschädigende Prozesse zu vermeiden oder einfach um Zeit zu sparen. In der Regel unterliegen Unternehmens- und Produktnahmen jedoch markenrechtlichem Schutz oder dem Schutz des Namensrechtes. Auch die Namen prominenter Personen, ja sogar Städte- und Behördennamen genießen Namensschutz nach § 12 BGB. Die durch das Registrieren der Domains in ihren Rechten verletzten können Unterlassungsansprüche, Schadensersatzansprüche und Ansprüche auf Freigabe der Domain geltend machen.

10. Wenn ich eine unberechtigte wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalte, brauche ich nicht darauf reagieren.
Dies ist auch falsch. Selbst wenn klar sein sollte, dass die Abmahnung rechtlich nicht haltbar ist (und dies ist in den wenigsten Fällen eindeutig), droht nach Ablauf der in der Abmahnung genannten Frist der Erlass einer einstweiligen Verfügung. Da der Abgemahnte häufig wegen der behaupteten Eilbedürftigkeit nicht angehört wird, ist dies in der Regel nachteilig für ihn. Das Problem löst sich also nicht in Luft auf.
Als Reaktionsmöglichkeiten verbleiben:
1.) Sie unterschreiben die Unterlassungserklärung und zahlen die Kosten.
2.) Sie unterschreiben die Unterlassungserklärung und übernehmen die Kosten nicht.
3.) Sie verweigern sowohl die Unterlassungserklärung als auch die Kostenübernahme.

 
Seiten : 1
hinzugefügt am : 19.06.2003
Autor : e-lawyer
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