Fast alle (unbefristeten) Arbeitsverhältnisse sehen zu Beginn eine Probezeit vor, die allgemein dem gegenseitigen Kennenlernen dient. Einerseits soll die Arbeits- und Integrationsfähigkeit des neuen Angestellten auf die Probe gestellt werden und andererseits kann der neue Arbeitnehmer überprüfen, ob die Erwartungen an den Arbeitsplatz mit den Vorstellungen übereinstimmen. Insofern ist eine Probezeit, in der das Arbeitsverhältnis unkompliziert beendet werden kann, für beide Seiten sinnvoll.
Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlichen verkürzten Kündigungsfrist ohne Angabe besonderer Gründe aufgelöst werden. Gemäß §622 BGB beträgt diese Kündigungsfrist innerhalb der ersten sechs Monate - auch wenn diese nicht ausdrücklich als Probezeit vereinbart wurde - zwei Wochen. Von den gesetzlichen Fristen abweichend können aber längere Kündigungsfristen vereinbart werden, nicht jedoch kürzere. Im Allgemeinen beträgt die Probezeit drei Monate, kann aber auch sechs Monate betragen. Oft erfolgt nach der Probezeit die erste Gehaltsanhebung. Berücksichtigen Sie dies bei der Formulierung Ihres Gehaltswunsches.
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Datum: 22.11.2024
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