Urheber im privatrechtlichen Sinne (Autor) ist eine Person, die ein literarisches oder künstlerisches Erzeugnis (das "Werk") geschaffen hat und auch derjenige, von welchem ein anderer ein Recht ableitet. § 7 Urhebergesetz definiert in schlichter Schönheit: "Urheber ist der Schöpfer des Werkes." Von zentraler Bedeutung für die Urhebereigenschaft ist daher das Vorliegen eines Werkes im urheberrechtlichen Sinne.
Im Strafrecht wird unter dem Urheber des Verbrechens (Auctor delicti) im Gegensatz zu dem Gehilfen (Socius delicti) derjenige verstanden, in dessen Person und Handlung sich der Tatbestand des Verbrechens vollständig in objektiver wie in subjektiver Hinsicht vereinigt findet. Das deutsche Strafgesetzbuch hat diese Bezeichnung nicht beibehalten. Es bezeichnet insbesondere den so genannten intellektuellen Urheber als Anstifter.
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