Mit 16 Inhaber einer Webdesignagentur?
Es stellen immer wieder Jugendliche unter 18 Jahre die Frage, was sie tun müssen, um ein Gewerbe als Webdesigner anzumelden. Sie müßten die Frage anders stellen: Darf ich überhaupt ein Gewerbe betreiben?
Zunächst mal lautet die klare juristische Antwort: Nein, aber...
Kinder bzw. Jugendliche, also Personen unter 18 Jahren, werden vom Gesetz, dem BGB, als beschränkt geschäftsfähig bezeichnet. In der Regel sind Ihnen nur sogenannte Taschengeldgeschäfte erlaubt. In diesem Falle wollen die betreffenden Jugendlichen die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben aber ein Gewerbe betreiben.
Ihr Ziel ist es, die erlernten Fähigkeiten im Bereich Webdesign zu verkaufen. Diese Zielgruppe will nicht nur ab und zu mal für einen Verwandten oder den Sportverein udergl. gegen ein kleines Taschengeld eine Website erstellen. Sie möchten damit möglichst regelmäßig Geld verdienen.
Juristisch gesehen wollen sie also eine erkennbar planmäßige, auf Dauer angelegte und selbständige auf Gewinnerzielung ausgerichtete oder jedenfalls wirtschaftliche Tätigkeit am Markt durchführen.
Das ist unter bestimmten Voraussetzungen durchaus möglich, denn das BGB hat hier einige Schutzmechanismen eingebaut. Daher gibt es zwei wesentliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Gewerbes durch Minderjährige:
1. Nach § 112 BGB braucht der betreffende Jugendliche die Ermächtigung seiner Erziehungsberechtigten, also im Regelfall die der Eltern, bzw. des Sorgerechtsinhabers. Diese Ermächtigung ist eine einseitige und formfrei an den Jugendlichen zu richtende Willenserklärung. Es reicht also der Satz der Eltern: "Kind mach mal" oder ein Kopfnicken aus. Damit wäre eine Voraussetzung erfüllt.
2. Zusätzlich bedarf es nach § 112 aber auch noch der Genehmigung des Vormundschaftsgerichtes, durch die diese Ermächtigung der Eltern erst wirksam wird. Diese Genehmigung erteilt das Vormundschaftsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Erteilung der Genehmigung setzt im wesentlichem voraus, das der Jugendliche die für den Betrieb eines Unternehmens erforderlichen Eigenschaften, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Hintergrund ist unter anderen, das der Minderjährige davor geschützt werden soll unbedarft Verpflichtungen einzugehen, die ihm auf gut Deutsch gesagt finanziell den Hals brechen könnten.
Durch diese Genehmigung hat der Jugendliche für Geschäfte die sein Gewerbe betreffen die sogenannte unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erlangt. Damit darf er alle die Verträge schließen, die sein von ihm betriebenes Gewerbe mit sich bringt, also z.B. Abschluß eines Mietvertrages über Geschäftsräume, Kauf von Betriebseinrichtungen, Abschluß von Kauf- und Werkverträgen sowie von Arbeits- bzw. Dienstverträgen. Hat der Minderjährige z.B. mit seiner Webagentur soviel Geld verdient, das er sich nach zwei Jahren z.B. eine Diskothek oder ein Haus kaufen kann, sind diese Verträge von der erteilten Genehmigung allerdings in der Regel nicht umfaßt sondern bedürfen einer erneuten Genehmigung.
Sofern aus irgendwelchen Gründen andererseits die Eltern nach einiger Zeit die erteilte Ermächtigung zurücknehmen wollen muß wiederum das Vormundschaftsgericht dieser Rücknahme zustimmen.
Eine weitere Folge der Ermächtigung und der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung ist aber auch, das sich in diesem Fall der Volljährig gewordene nicht auf die Haftungsbeschränkung des § 1629a BGB berufen kann. Er haftet also unbeschränkt. Denn: war der Minderjährige aufgrund der besonderen Umstände durch die Gewährung der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit einem Volljährigem gleichgestellt, so muß er sich auch wie ein solcher behandeln lassen und für die so begründeten schuldrechtlichen Verbindlichkeiten voll haften.
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